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letzterem Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung
ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehörde
ertheilte Order ausweisen;
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freitarten versehene öffentliche
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer
bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen;
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell., Kariol- und Reit-
posten nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und Esta-
fetten und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen
und Pferden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch die Bescheinigung der Ortsbebörde, imgleichen von Lieferungs-
fuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren; von Armen-
und Arrestantenfuhren)
7) von Fuhrwerken, welche durch Hunde fortbewegt werden;
8) von sämmtlichem im Dienste der Verwaltung des Fürsten zu Solms-
Braunfels stehenden Fuhrwerke, mag dasselbe geladen haben, was
es will;
9) von allem landwirthschaftlichen Fuhrwerke der Gemeinde Ehringshausen.
Gegeben Berlin, den 16. März 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
(Nr. 8002—8003.) Nr. 8003.)