Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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G. 5. 
E. Für jede Löschung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte: die 
Hälfte der für die Eintragung zu §9. 2. und 3. bestimmten Sätze. 
Die Grundsätze des §. 4. finden auch bei Löschungen und bei der Ent- 
lassung einzelner Grundstücke aus der Mithaft Anwendung. 
SK.6. 
F. 1. Für die Ertheilung des Hypotheken- oder Grundschuldbriefs, für 
die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Grundbuchblattes 
veer Artth Zweidrittheil der Sätze zu B., jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht 
über r. 
2. Für die Erneuerung eines Grundschuldbriefs und die dabei vorkommenden 
Nebengeschäfte, ingleichen für die Ausfertigung eines Grundschuldbriefs an Stelle 
eines Hypothekendokuments oder Hypothekenbriefs: die Hälfte der Sätze ad F. 1., 
jedoch nicht unter 3 Sgr. 
3. Für die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der 
ersten Abtheilung des Grundbuchblattes, bezw. Grundbuchartikels: die Hälfte 
des Satzes zu B., jedoch nicht unter 3 Sgr. und nicht über 1 Thlr. 15 Sgr. 
4. Für die Ertheilung eines Zinsquittungsbogens zu einer Grundschuld 
und für jede Erneuerung eines solchen: Ein Viertheil der Sätze zu B., jedoch 
nicht unter 3 Sgr. 
S. 7. 
G. 1. Für jede einzelne Benachrichtigung eines dinglich Berechtigten von 
einer erfolgten Eigenthumsveränderung: 5 Sgr.,) menn der Werth des dinglichen 
Rechts und auch der des Grundstücks den Werth von 50 Thlrn. übersteigt. 
Die bei der Eintragung des Eigenthümers stattfindende Benachrichtigung 
des bisherigen Eigenthümers, der Grundsteuerbehörde, des Landraths oder 
Magistrats bei Abzweigungen, ingleichen die gemäß §I§. 121., 122.) 123. der 
Grundbuchordnung ergehenden Benachrichtigungen unterliegen keinem besondern 
Kostensatze. 
Wenn Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Einschreibungen 
nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten 
bestimmten Abschrift zurückgefordert werden, so sind für jeden Bogen der auf 
Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschrift 5 Sgre zu entrichten. 
Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt 
kostenfrei. 
G. S. 
II. 1. Beträgt bei den vorstehend S#§. 1. bis 7. bezeichneten Geschäften der 
Werth des Objekts nicht mehr als 5 Thlr.) so sind im Ganzen nicht über 5 Sgr. 
Kosten in Ansatz zu bringen. 
Jahrgang 1872. (Fr. 8035.) 69 2. Außer
	        
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