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G. 5.
E. Für jede Löschung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte: die
Hälfte der für die Eintragung zu §9. 2. und 3. bestimmten Sätze.
Die Grundsätze des §. 4. finden auch bei Löschungen und bei der Ent-
lassung einzelner Grundstücke aus der Mithaft Anwendung.
SK.6.
F. 1. Für die Ertheilung des Hypotheken- oder Grundschuldbriefs, für
die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Grundbuchblattes
veer Artth Zweidrittheil der Sätze zu B., jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht
über r.
2. Für die Erneuerung eines Grundschuldbriefs und die dabei vorkommenden
Nebengeschäfte, ingleichen für die Ausfertigung eines Grundschuldbriefs an Stelle
eines Hypothekendokuments oder Hypothekenbriefs: die Hälfte der Sätze ad F. 1.,
jedoch nicht unter 3 Sgr.
3. Für die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der
ersten Abtheilung des Grundbuchblattes, bezw. Grundbuchartikels: die Hälfte
des Satzes zu B., jedoch nicht unter 3 Sgr. und nicht über 1 Thlr. 15 Sgr.
4. Für die Ertheilung eines Zinsquittungsbogens zu einer Grundschuld
und für jede Erneuerung eines solchen: Ein Viertheil der Sätze zu B., jedoch
nicht unter 3 Sgr.
S. 7.
G. 1. Für jede einzelne Benachrichtigung eines dinglich Berechtigten von
einer erfolgten Eigenthumsveränderung: 5 Sgr.,) menn der Werth des dinglichen
Rechts und auch der des Grundstücks den Werth von 50 Thlrn. übersteigt.
Die bei der Eintragung des Eigenthümers stattfindende Benachrichtigung
des bisherigen Eigenthümers, der Grundsteuerbehörde, des Landraths oder
Magistrats bei Abzweigungen, ingleichen die gemäß §I§. 121., 122.) 123. der
Grundbuchordnung ergehenden Benachrichtigungen unterliegen keinem besondern
Kostensatze.
Wenn Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Einschreibungen
nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten
bestimmten Abschrift zurückgefordert werden, so sind für jeden Bogen der auf
Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschrift 5 Sgre zu entrichten.
Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten Abschriften erfolgt
kostenfrei.
G. S.
II. 1. Beträgt bei den vorstehend S#§. 1. bis 7. bezeichneten Geschäften der
Werth des Objekts nicht mehr als 5 Thlr.) so sind im Ganzen nicht über 5 Sgr.
Kosten in Ansatz zu bringen.
Jahrgang 1872. (Fr. 8035.) 69 2. Außer