Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 672 — 
S. 40. 
Die Beziehungen zwischen dem Besitzer des Schulzenguts und dritten Per- 
sonen werden von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. 
In keinem Falle können jedoch Grundstücke, Gerechtigkeiten oder Be- 
freiungen, welche dem Schulzengute, wenngleich mit Beziehung auf die dem 
Besitzer zustehende Verwaltung des Schulzenamtes, von Dritten, insbesondere von 
dem Landesherrn oder von Gerichts- oder Gutsherren, sei es bei der Fundation 
des Schulzenguts oder später, ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs ver- 
liehen worden sind, sowie die etwa an Stelle der verliehenen Gerechtigkeiten und 
Freiheiten gelretenen Landabfindungen oder sonstigen Entschädigungen von den 
Verleihern oder deren Rechtsnachfolgern in Anspruch genommen und zurück- 
gefordert werden. Dieselben verbleiben vielmehr dem Schulzengutsbesitzer auch 
nach Aufhebung der mit dem Schulzengute verbundenen Untsvelwaltung. 
S. 41. 
Die nach den §#§. 38. und 39. etwa erforderliche Auseinandersetzung zwischen 
der Gemeinde und dem Schulzengutsbesitzer wird durch einen von dem Käeisus. 
schusse zu ernennenden Kommissarius bewirkt. 
Der über die Auseinandersetzung aufzunehmende Rezeß unterliegt der Prü- 
fung und Bestätigung des Kreisausschusses. 
§. 42. 
Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (&. 41.) Streitigkeiten dar- 
über, ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzen- 
amtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte 
oder Befreiungen der in den §F. 38. und 39. gedachten Art zurück zu gewähren, 
beziehungsweise aufzuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den 
Betheiligten verweigert, so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und 
zur Entscheidung an die betreffende Auseinandersetzungsbehörde abzugeben. 
Auf eine Appellation von der Entscheidung der Generalkommission be- 
ziehungsweise des betreffenden Spruchkollegiums für landwirthschaftliche Angelegen- 
heiten des Regierungsbezirks erkennt das Revisionskollegium für Landeskultur- 
sachen endgültig und findet gegen dessen Entscheldung weder ein ordentlichs noch 
ein außerordentliches Rechtsmittel statt. *1 
Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des 
Kreisausschusses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen. 
S. 43. 
Ist das Auseinandersetzungsverfahren zufolge §. 42. auf die Auseinander- 
setzungsbehörde übergegangen, so steht dieser Behörde auch die Aufnahme, Prü- 
fung und Bestätigung des Rezesses zu. 
F. 44. 
In Betreff des Verfahrens (§#. 41—43.), sowie der Wirkung und Aus- 
führung der Rezesse, gelten die hinsichtlich der Ablösung der Reallasten und der 
Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse bestehenden Vorschriften. 6. 46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.