Rechte der Amts-
angehörigen.
Mlichten der Amts-
angehörigen:
a) Verpflichtung zur
Annahme von un-
besoldeten Aemtern.
(Gründe der Ab-
lehnung. Folgen
einer ungerechtfer-
tigten Ablehnung.)
— 146 —
Eine gete Veränderung der Grenzen der Oberamtsbezirke ist durch das
Amtsblatt bekannt zu machen. 5 *
Angehörige des Amtsverbandes sind, mit Ausnahme der nicht angesessenen
servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, alle diejenigen, welche
innerhalb des Amtsbezirks einen Wohnsitz haben.
C. 4.
Die Amtsangehörigen sind berechtigt:
1) zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Amtsverbandes
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes,
2) zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Amts-
verbandes. 5
Jeder wählbare Zmangihörige (§. 18.) ist verpflichtet, ein unbesoldetes
Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Amtsverbandes zu übernehmen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung eines solchen Amtes be-
rechtigen:
1) anhaltende Krankheit,
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn-
orte mit sich bringen,
3) das Alter von sechszig Jahren,
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes,
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Amts-
versammlung eine gültige Entschuldigung begründen.
Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach Ab-
lauf von drei Jahren niedergelegt werden.
Wer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Amts-
verbandes während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat,
kann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten
drei Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert,
ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Amtsverbandes.
zu übernehmen, oder das übernommene Amt während der vorgeschriebenen regel-
mäßigen Amtsdauer zu versehen, sowie derjenige, welcher sch der Verwaltung
solcher Aemter ungaacktet der vorhergegangenen Aufforderung Seitens des Amts-
ausschusses thatsächlich entzieht, kann für einen Zeitraum von drei bis sechs
Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretung und
Verwaltung des Amtsverbandes für verlustig erklärt und für denselben Zeitraum
um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Amtsangehörigen zu den
Amtsabgaben herangezögen werden.
Die Entscheidung erfolgt, sofern die Amtsversammlung den Ablehnenden
für nicht entschuldigt erklärt, durch den Amtsausschuß mit Vorbehält der