Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 322 — 
und bleibt es der Wahl der Grundbesitzer überlassen, ob sie die Ausfertigung 
eigener Pfandbriefe der Institute, zu deren Bereiche ire Grundstücke gehörer 
oder die Ausfertigung landschaftlicher Central-Pfandbriefe nachsuchen wollen. 
K. 41. 
Umwandlung der- Die Umwandlung bereits emittirter, oder künftig noch auszugebender eigener 
Feitene landschastlihe Pfandbriefe eines verbundenen Instituts in landschaftliche Central- Pfandbriefe 
entralpfandbriese. . . - Bl- . - . · . 
mit einem gleichen, geringeren oder höheren Zinsfuße ist mit Zustimmung des 
Schuldners zulässig und erfolgt ohne Erhebung von Ausfertigungskosten, unter 
dem entsprechenden hypothekarischen Vermerke nach Maßgabe einer besonderen, 
von der Central-Landschaftsdirektion mit Berücksichtigung der allgemeinen gesetz- 
lichen Bestimmungen und insbesondere unter Wahrung der wohlerworbenen 
Rechte der voreingetragenen Gläubiger zu erlassenden Instruktion. Diese Um- 
wandlung geschieht stempelfrei, sofern nachweislich bezüglich der in Rede stehenden 
älteren H##nbriefe der erforderliche Stempel — sei es zu den Pfandbriefen 
unmittelbar, sei es zu der Schuldverschreibung, auf Grund deren sie emittirt 
waren — verwendet ist. 
Behufs einer solchen Operation können die Provinzial-Landschaftsverwal- 
tungen auf Grund und nach Mabe der für ihre Institute in dieser Beziehung 
geltenden Vorschriften die auf Spezialhypothek lautenden Pfandbriefe gegen 
gleichhaltige derselben Gattung den Inhabern zum Umtausch aufkündigen. 
Bei der Aufkündigung von sentbrieen zum Umtausch gegen Ersatz- 
Pfandbriefe ist nach den hierüber bei einer jeden Provinzial-Landschaft bestehenden 
Vorschriften zu verfahren, oder—auf den verfassungsmäßigen Beschluß derselben — 
nach Anleitung des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar. 1870. (Gesetz Samml. 
S. 70.) — vergl. §. 33. — mit den aus der Natur der Valuta sich von selbst 
ergebenden Modalitäten. 
Im Uebrigen sind bei Umschreibung von Pfandbriefen mit Spe-Fealhypothen 
in landschaftliche Central- Pfandbriefe die Vorschriften unter Ziffer II. der dem 
Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1868. (Gesetz= Samml. S. 762.) anliegenden 
Zusammenstellung zur Anwendung zu bringen. 
KC. 42. 
Austritt des Pfand · Durch vollständige Tilgung des gesammten Darlehns, über dessen Betrag 
— landschaftliche Central-Pfandbriefe ausgefertigt worden sind, und des etwa be- 
« willigten Zuschusses (§. 15.), wird der bisherige Schuldner, sowie das betreffende 
zushre Grundstück von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Central-Landschaft 
efreit. 
K. 43. 
Insoweit es für die Interessen des Grundkredits erforderlich erscheinen 
sollte, kann der Geschäftskreis der Central- Landschaftsdirektion mit Zustimmung 
der verbundenen Institute und — insofern gesetzlich nothwendig — mit staatlicher 
Genehmigung in einer dem hervortretenden Bedürfnisse entsprechenden Weise 
weiter ausgedehnt werden. 
K 44.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.