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und bleibt es der Wahl der Grundbesitzer überlassen, ob sie die Ausfertigung
eigener Pfandbriefe der Institute, zu deren Bereiche ire Grundstücke gehörer
oder die Ausfertigung landschaftlicher Central-Pfandbriefe nachsuchen wollen.
K. 41.
Umwandlung der- Die Umwandlung bereits emittirter, oder künftig noch auszugebender eigener
Feitene landschastlihe Pfandbriefe eines verbundenen Instituts in landschaftliche Central- Pfandbriefe
entralpfandbriese. . . - Bl- . - . · .
mit einem gleichen, geringeren oder höheren Zinsfuße ist mit Zustimmung des
Schuldners zulässig und erfolgt ohne Erhebung von Ausfertigungskosten, unter
dem entsprechenden hypothekarischen Vermerke nach Maßgabe einer besonderen,
von der Central-Landschaftsdirektion mit Berücksichtigung der allgemeinen gesetz-
lichen Bestimmungen und insbesondere unter Wahrung der wohlerworbenen
Rechte der voreingetragenen Gläubiger zu erlassenden Instruktion. Diese Um-
wandlung geschieht stempelfrei, sofern nachweislich bezüglich der in Rede stehenden
älteren H##nbriefe der erforderliche Stempel — sei es zu den Pfandbriefen
unmittelbar, sei es zu der Schuldverschreibung, auf Grund deren sie emittirt
waren — verwendet ist.
Behufs einer solchen Operation können die Provinzial-Landschaftsverwal-
tungen auf Grund und nach Mabe der für ihre Institute in dieser Beziehung
geltenden Vorschriften die auf Spezialhypothek lautenden Pfandbriefe gegen
gleichhaltige derselben Gattung den Inhabern zum Umtausch aufkündigen.
Bei der Aufkündigung von sentbrieen zum Umtausch gegen Ersatz-
Pfandbriefe ist nach den hierüber bei einer jeden Provinzial-Landschaft bestehenden
Vorschriften zu verfahren, oder—auf den verfassungsmäßigen Beschluß derselben —
nach Anleitung des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar. 1870. (Gesetz Samml.
S. 70.) — vergl. §. 33. — mit den aus der Natur der Valuta sich von selbst
ergebenden Modalitäten.
Im Uebrigen sind bei Umschreibung von Pfandbriefen mit Spe-Fealhypothen
in landschaftliche Central- Pfandbriefe die Vorschriften unter Ziffer II. der dem
Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1868. (Gesetz= Samml. S. 762.) anliegenden
Zusammenstellung zur Anwendung zu bringen.
KC. 42.
Austritt des Pfand · Durch vollständige Tilgung des gesammten Darlehns, über dessen Betrag
— landschaftliche Central-Pfandbriefe ausgefertigt worden sind, und des etwa be-
« willigten Zuschusses (§. 15.), wird der bisherige Schuldner, sowie das betreffende
zushre Grundstück von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Central-Landschaft
efreit.
K. 43.
Insoweit es für die Interessen des Grundkredits erforderlich erscheinen
sollte, kann der Geschäftskreis der Central- Landschaftsdirektion mit Zustimmung
der verbundenen Institute und — insofern gesetzlich nothwendig — mit staatlicher
Genehmigung in einer dem hervortretenden Bedürfnisse entsprechenden Weise
weiter ausgedehnt werden.
K 44.