Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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und  bleibt  es  der  Wahl  der  Grundbesitzer  überlassen,  ob  sie  die  Ausfertigung
eigener  Pfandbriefe  der  Institute,  zu  deren  Bereiche  ire  Grundstücke  gehörer
oder  die  Ausfertigung  landschaftlicher  Central-Pfandbriefe  nachsuchen  wollen.

K.  41.

Umwandlung  der-  Die  Umwandlung  bereits  emittirter,  oder  künftig  noch  auszugebender  eigener

Feitene  landschastlihe  Pfandbriefe  eines  verbundenen  Instituts  in  landschaftliche  Central-  Pfandbriefe

entralpfandbriese.  .  .  -  Bl-  .  -  .  ·  .
mit  einem  gleichen,  geringeren  oder  höheren  Zinsfuße  ist  mit  Zustimmung  des
Schuldners  zulässig  und  erfolgt  ohne  Erhebung  von  Ausfertigungskosten,  unter
dem  entsprechenden  hypothekarischen  Vermerke  nach  Maßgabe  einer  besonderen,
von  der  Central-Landschaftsdirektion  mit  Berücksichtigung  der  allgemeinen  gesetzlichen
  Bestimmungen  und  insbesondere  unter  Wahrung  der  wohlerworbenen
Rechte  der  voreingetragenen  Gläubiger  zu  erlassenden  Instruktion.  Diese  Umwandlung
  geschieht  stempelfrei,  sofern  nachweislich  bezüglich  der  in  Rede  stehenden
älteren  H##nbriefe  der  erforderliche  Stempel  —  sei  es  zu  den  Pfandbriefen
unmittelbar,  sei  es  zu  der  Schuldverschreibung,  auf  Grund  deren  sie  emittirt
waren  —  verwendet  ist.

Behufs  einer  solchen  Operation  können  die  Provinzial-Landschaftsverwaltungen
  auf  Grund  und  nach  Mabe  der  für  ihre  Institute  in  dieser  Beziehung
geltenden  Vorschriften  die  auf  Spezialhypothek  lautenden  Pfandbriefe  gegen
gleichhaltige  derselben  Gattung  den  Inhabern  zum  Umtausch  aufkündigen.

Bei  der  Aufkündigung  von  sentbrieen  zum  Umtausch  gegen  Ersatz-Pfandbriefe
  ist  nach  den  hierüber  bei  einer  jeden  Provinzial-Landschaft  bestehenden
Vorschriften  zu  verfahren,  oder—auf  den  verfassungsmäßigen  Beschluß  derselben  —
nach  Anleitung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  20.  Januar.  1870.  (Gesetz  Samml.
S.  70.)  —  vergl.  §.  33.  —  mit  den  aus  der  Natur  der  Valuta  sich  von  selbst
ergebenden  Modalitäten.

Im  Uebrigen  sind  bei  Umschreibung  von  Pfandbriefen  mit  Spe-Fealhypothen
in  landschaftliche  Central-  Pfandbriefe  die  Vorschriften  unter  Ziffer  II.  der  dem
Allerhöchsten  Erlasse  vom  13.  Juli  1868.  (Gesetz=  Samml.  S.  762.)  anliegenden
Zusammenstellung  zur  Anwendung  zu  bringen.

KC.  42.

Austritt  des  Pfand  ·  Durch  vollständige  Tilgung  des  gesammten  Darlehns,  über  dessen  Betrag
—  landschaftliche  Central-Pfandbriefe  ausgefertigt  worden  sind,  und  des  etwa  be-«
  willigten  Zuschusses  (§.  15.),  wird  der  bisherige  Schuldner,  sowie  das  betreffende
zushre  Grundstück  von  allen  Verbindlichkeiten  gegenüber  der  Central-Landschaft

efreit.

K.  43.

Insoweit  es  für  die  Interessen  des  Grundkredits  erforderlich  erscheinen
sollte,  kann  der  Geschäftskreis  der  Central-  Landschaftsdirektion  mit  Zustimmung
der  verbundenen  Institute  und  —  insofern  gesetzlich  nothwendig  —  mit  staatlicher
Genehmigung  in  einer  dem  hervortretenden  Bedürfnisse  entsprechenden  Weise
weiter  ausgedehnt  werden.

K  44.