Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 26 — 
(Nr. 8091.) Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit uͤber die Preußischen Truppen in 
den von dem Deutschen Heere besetzten Franzoͤsischen Gebietstheilen. Vom 
15. Februar 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, auf Grund des §. 13. des Gesetzes vom 8. Juni 1860. (Geset Samml. 
S. 243.), was folgt: 61 
Die Bestimmungen, welche durch die Order vom 19. Juli 1834. (Gesetz- 
Samml. S. 132.) und den Artikel VIII. Abs. 1. des Gesetzes vom 26. April 1851. 
saelihlisem. 184.) wegen der Gerichtsbarkeit über die daselbst bezeichneten 
reußischen Garnisonen getroffen fsind, werden hierdurch auf die in Frankreich 
stehenden Preußischen Truppen für anwendbar erklärt. 
g. 2. 
Die Gerichtsbarkeit über die zu diesen Truppen gehörigen Militairpersonen 
und Beamten, sowie über deren Angehörige in dem Umfange des #tacherseuen 
Abs. 1. des Gesetzes vom 26. April 1851. soo dem Kreisgericht zu Wesel zustehen. 
Die in der gedachten Vorschrift den Garnison-Auditeuren beigelegte Zu- 
ständigkeit steht in gleicher Art in der Eigenschaft als Kommissarien des Kreis. 
gerichts zu Wesel zur 
1) für die Stadt und Festung Belfort dem bei der dortigen Kommandantur 
angestellten Feld-Auditeurz 
2) für das übrige von dem Deutschen Herre besetzte Gebiet den Divifions- 
uditeuren, und zwar einem jeden über diejenigen Militairpersonen und 
Beamten, sowie über deren Angehörige, welche zu den demselben nach 
Maßgabe gemeinschaftlicher Anordnung des Kriegsministers und des 
Justizministers zuzuweisenden Truppentheilen und Behörden gehören. 
KG. 3. 
Diese Verordnung findet auf diejenigen Truppentheile und Behörden keine 
Anwendung, welche ihren letzten Deutschen Garnisonort nicht in Preußen gehabt 
haben, oder, sofern Mainz ihr letzter Deutscher Garnisonort gewesen i der 
Order vom 19. Juli 1834. und dem Artikel VIII. Abs. 1. des Gesetzes vom 
26. April 1851. dort nicht unterworfen waren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Leonhardt. 
  
(Nr. 8092.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.