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5) über eine Erbschaftsimmissiton . ...
6) über die Insinuation einer Schenkunng . . ..
7) über eine öffentliche Verhandlung:
a) wenn die Verhandlung stattfinde
b) wenn solche unterbleitt
II. bei der Stadtgerichtskommission:
a) in den dahin gehörigen Sachen der erste Bogen
b) bei Zeugenabhörungen für jeden Zeugeneid.
IV. bei dem Stadt- und Landjustizamt:
a) über eine Eidesablage im Amtslokal:
an) in Sachen bis zu 42 Mark 85/ Pf. (25 Fl.).
bb) in Sachen über 42 Mark 855/ Pf. (25 Fl.):
wenn die Eidesablage im Amtslokale statt-
findt ....
wenn außerhalb des Amtslokalss
b) der erste Bogen des Protokolls in jeder Sache
V. bei allen administrativen Behörden, wenn das Gesetz nicht
ausdrücklich Stempel verlantt . . . . ..
Auf die im Stempeltarif vom 19. Juli 1867. besteuerten
Verhandlungen findet diese Position keine Anwendung.
59) Rechnungen der Vormünder, siehe Vormundschaftsrech
60) Rechtsmittel, deren schriftliche Einlegung, wie Exhibita.
61) Rekurseinlegung, siehe Exhibita.
62) Reisepässe, siehe Pässe.
63) Requisttonsschreiben in öffentlichen Angelegenheiten, wohin
auch Kriminal= und Polizeisachen gehösen
in Privatsachen erlassen:
a) vom Appellationsgericht . ..
b) vom Stadtgerichtt . . ... . ..
c) vom Stadt- und Landjusttzant ..
64) Rewisionseinlegung, siehe Erhibita.
65) Rotul, siehe Aktenrotul.
66) Schiedsrichter, deren Aus wie Dekrete oder Erkenntnisse
5 — oder ah n Ö
67) Schreiben an auswärtige Behörden, siehe Requisition und
Vuorschreiben.
68) Triplikate, siehe Duplikate.
Auf die im Stempeltarif vom 19. Juli 1867. besteuer-
ten Verhandlungen findet diese Position keine Anwendung.
(Nr. 8341.)
Mark f.
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frei.
frei.
frei.
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69) Ur-