Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln hat der Vater nach dem 
Tode der Multer die Rechte und Pfochten des gesetzlichen Vormundes. Schreitet 
der Vater zur ferneren Ehe, so ist das Vermögen des Kindes unter Mitwirkung 
eines Pflegers durch ein von dem Vater dem Vormundschaftsgerichte einzurei- 
chendes Verzeichniß festzustellen. 
Die in den übrigen Landestheilen bestehenden Vorschriften, welche vor 
oder nach der Eheschließung eine Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicher- 
stellung des Vermögens as, bleiben in Kraft. 
g. 86. 
Im Geltungsbereiche der Depofitalordnung vom 15. September 1783. 
kann die Auszahlung von Geldern aus dem Depositum auf Grund der dem 
Vormund erst durch dieses Gesetz übertragenen Rechte vor dem 1. Januar 1878. 
nicht verlangt werden. 
K. 97. 
Die Großjährigkeitserklärung eines in väterlicher Gewalt stehenden Kindes 
erfolgt mit Zustimmung des Vaters nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten 
Absatzes §. 61. Die Anhörung von Verwandten oder Verschwägerten des 
Kindes ist nicht erforderlich. 
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln findet die nach den bis- 
herigen Vorschriften zulässige Emanzipation nicht mehr statt. 
KS. 98. 
Die für großjährig Erklärten haben alle Rechte der Großjährigen. 
Dasselbe gilt im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln von den vor 
dem 1. Januar 1876. Emanzipirten, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr zurück- 
gelegt haben. Auf die vor dem 1. Januar 1876. anfirteng welche das 
achtzehnte Lebensjahr noch nicht mrückgelegt haben, finden die bisherigen Vor- 
schriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die dem Familienrathe und dem 
Landgerichte zugewiesene Thätigkeit von dem Vormundschaftsgerichte auszuüben ist. 
KC. 99. 
Die Großährigkeit tritt als Folge der Verheirathung nicht mehr ein. 
Im Beiic des Appellationsgerichtshofes zu Cöln erlischt durch Verhei- 
rathung des Kindes die väterliche Gewalt. 
K. 100. 
Rüachzksichtlich der Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten der Mit- 
glieder der Königlichen Familie und des Hohenzollernschen Furstenhauses behält 
es bei der Hausverfassung sein Bewenden. 
(Nr. 8344.) F. 101.
	        
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