Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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S.  16.
Diejenigen  Vermerke,  welche  Personen  betreffen,  die  inhalts  derselben  das  70.  Lebensjahr  überschritten
haben,  sind  aus  den  Registern  zu  entfernen.
Das  gleiche  gilt  von  Vermerken  über  Personen,  deren  Tod  dem  Register  führenden  Beamten  glaubhaft
  nachgewiesen  ist.

8.  17.
Auskunftsertheilung  aus  den  Registern.

Gerichtlichen  und  anderen  öffentlichen  deutschen  Behörden  ist  auf  jedes,  eine  bestimmte  Person  betreffende
  Ersuchen  über  den  Inhalt  der  Register  kostenfrei  amtliche  Auskunft  zu  ertheilen.

Das  Ersuchen  ist  nach  Maßgabe  des  Formulars  C  an  die  zuständige  Register  führende  Behörde
gorwulat  O-  oder  an  den  Staatsanwalt  bei  dem  Landgerichte  des  Geburtsorts  der  betreffenden  Person  zu  richten.  Die
Register  führende  Behörde  ertheilt  ihre  Auskunft  durch  Aussüllung  des  ihr  zugegangenen  Formulars  und

zwar:

a)  im  Falle  die  betreffende  Person  sich  im  Register  nicht  vorfindet,  durch  die  Einfügung  des

Wortes  „nicht"  vor  das  Wort  „verurtheilt“  in  der  Zeile:  „ist  ausweislich  des  Registers  verurtheilt“;


b)  anderenfalls  durch  genaue  Ausfüllung  der  weiteren  Nubriken  des  Formulars  auf  Grund  der  im

Register  sich  vorfindenden  Vermerke.

Ergiebt  sich,  daß  die  in  dem  Ersuchen  bezeichnete  Person  an  dem  angegebenen  Orte  in  dem  Bezirke
der  ersuchten  Behörde  nicht  geboren  ist,  worüber  diese  sich  thunlichst  Gewißheit  zu  verschaffen  hat,  so  ist  das
Ersuchen  mit  einer  entsprechenden  kurzen  Bemerkung  zurückzusenden.  Wird  auf  Verlangen  die  Auskunft  telegraphisch
  ertheilt,  so  ist  dennoch  schriftliche  Auskunft  nachzusenden.

S.  18.

Inwieweit  auswärtigen  Behörden  kostenfrei  oder  gegen  Erhebung  einer  Gebühr  Auskunft  zu  geben
ist,  bleibt,  soweit  nicht  bezügliche  Abmachungen  seitens  des  Reichs  mit  der  betreffenden  auswärtigen  Regierung
  getroffen  sind,  der  Bestimmung  der  Landesregierung,  bezüglich  des  bei  dem  Reichs-Justizamt  geführten
Registers  der  Bestimmung  des  Reichskanzlers  überlassen.

8.  19.
Schlußbestimmungen.
Den  Landesregierungen  —  hinsichtlich  des  Zentralregisters  dem  Reichskanzler  —  bleiben  auch  die
sonstigen  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen  vorbehalten.

8.  20.
Durch  die  gegenwärtige  Verordnung  wird  die  Geltung  von  Vorschriften  in  den  Bundesstaaten  über
anderweitig  in  Strafsachen  von  den  Behörden  zu  machende  Mittheilungen  nicht  berührt.
Insbesondere  bleiben  unberührt  die  Vorschriften,  wonach  einzelnen  ausländischen  Regierungen  die
Verurtheilungen  ihrer  Staatsangehörigen  vertragsmäßig  in  bestimmter  Form  mitzutheilen  sind.

§.  21.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1882  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  Juni  1882.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Schelling.