Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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8.  6.

Die  Mittheilung  einer  militärgerichtlichen  Verurtheilung  erfolgt,  sobald  für  den  Verurtheilten
der  Militärgerichtsstand  gänzlich  aufhört.

Abgesehen  von  diesem  Falle  erfolgt  die  Mittheilung  mit  der  Ueberführung  des  Verurtheilten  in  den
Beurlaubtenstand  beziehungsweise  mit  der  Wiederüberführung  derselben  in  das  Beurlaubtenverhältniß.

Die  Mittheilung  ist  von  demjenigen  Truppentheile  zu  machen,  welchem  der  Verurtheilte  bei  seinem
Ausscheiden  aus  dem  Militärgerichtsstande  beziehungsweise  bei  seinem  Uebertritt  oder  Rücktritt  in  den  Beurlaubtenstand
  angehört  hat.

Gehörte  der  Verurtheilte  einem  Truppentheile  nicht  an,  so  erfolgt  die  Mittheilung  von  derjenigen
Militärbehörde,  welcher  der  Verurtheilte  im  gedachten  Zeitpunkte  unterstellt  war,  oder  wenn  er  auch  einer
solchen  nicht  unterstellt  war,  vom  Kriegsministerium.

In  Ansehung  der  mit  Pension  verabschiedeten  Offiziere  und  Militärbeamten,  insofern  letztere  der
Militärgerichtsbarkeit  unterworfen  sind,  erfolgt  die  Mittheilung  von  demjenigen  Generalkommando,  in  dessen
Bezirke  der  Verurtheilte  beim  Ausscheiden  aus  dem  Militärgerichtsstande  seinen  Wohnsitz  hatte.

Von  den  bei  den  Gerichten  der  Kaiserlichen  Marine  erfolgten  Verurtheilungen  ist  die  Mittheilung
durch  diejenige  Marinestation  zu  machen,  welcher  der  Verurtheilte  bei  seinem  Auescheiden  aus  dem  Militärgerichtsstand
  beziehungsweise  bei  seinem  Uebertritt  oder  Rücktritt  in  den  Beurlaubtenstand  angehört  hat.
Gehörte  der  Verurtheilte  zu  diesem  Zeitpunkte  einer  Marinestation  nicht  an,  so  erfolgt  die  Mittheilung  durch

den  Chef  der  Admiralität.

S.  7.

Die  Mittheilungen  sind,  für  jeden  Verurtheilten  besonders,  in  der  Regel  binnen  14  Tagen  nach  eingetretener
  Rechtskraft  der  Entscheidung  beziehungsweise  nach  Eintritt  des  aus  §.  6  sich  ergebenden  Zeitpunkts
zu  richten:
1.  wenn  der  Geburtsort  des  Verurtheilten  ermittelt  und  in  Deutschland  belegen  ist,  an  diejenige

Registerbehörde,  zu  deren  Bezirk  der  Geburtsort  gehört,  oder  —  sofern  diese  Behörde  der  mittheilenden
  Behörde  nicht  bekannt  ist  —  an  die  Staatsanwaltschaft  desjenigen  Landgerichts,  zu
dessen  Bezirk  der  Geburtsort  gehört;  werden  die  Register  nicht  bei  der  Staatsanwaltschaft  selbst
geführt,  so  hat  letztere  die  Mittheilungen  der  Registerbehörde  unverzüglich  zu  übersenden;

2.  wenn  der  Geburtsort  nicht  zu  ermitteln  war  oder  außerhalb  Deutschlands  belegen  ist,  an  das

Reichs-Justizamt.

Die  Mittheilungen  erfolgen  durch  Zusendung  von  Vermerken,  welche  die  Entscheidung  auszugsweise
enthalten.  Inwieweit  die  Mittheilung  der  bei  den  Konsulargerichten  ergehenden  Verurtheilungen  an  die  im
Absatz  1  unter  1  und  2  bezeichneten  Stellen  direkt  oder  durch  Vermittelung  des  Auswärtigen  Amts  zu  geschehen
  hat,  bleibt  der  Bestimmung  des  Reichskanzlers  überlassen.

S.  8.
(ar  Die  Vermerke  sind  in  den  Fällen  des  §.  2  als  Strafnachricht  A,  in  den  Fällen  des  §.  3  Nr.  1
zu  als  Strafnachricht  B  zu  bezeichnen  und  auf  starkem  Papier  in  Gemähzeit  der  anliegenden  Formulare

oechu.  aufzustellen.
Die  letzteren  sind  auch  in  Bezug  auf  Größe,  Format  und  Farbe  des  Papiers  maßgebend.
die  Strafnachrichten  müssen  hiernach,  und  zwar  in  möglichst  deutlicher  Schrift,  enthalten:
.  den  durch  die  Größe  der  Buchstaben  besonders  hervortretenden  Familiennamen  des  Verurtheilten
(bei  Frauen  den  Geburtsnamen),  sowie  etwaige  Beinamen  und  die  Vornamen  desselben;  bei

mehreren  Vornamen  ist  der  Rufname  zu  unterstreichen;

2.  die  Namen  seiner  Eltern;

3.  Tag  und  Ort  der  Geburt;  liegt  letzterer  in  Berlin,  so  ist  womöglich  Straße  oder  Stadttheil
hinzuzufügen;

4.  Wohnort  und  Beruf  des  Verurtheilten;

5.  Familienstand  des  Verurtheilten  und  gegebenenfalls  Namen  und  Stand  des  Ehegatten;

6.  einen  Auszug  aus  der  verurtheilenden  Entscheidung,  aus  welchem  insbesondere  zu  ersehen  ist:

a)  die  erkennende  Behörde,
b)  das  Datum  der  Verurtheilung,