Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Zahlung  zu  nehmen  und  bei  den  Einna

nung  der  Reichshauptkasse  aufzenechnun  hmeablieferungen  als  Belege  über  Zahlungen  für  Rech-8

  80.

»  Die  Verzinsung  der  bei  der  «  —  .2...
übertragenen  Schuldbuchfordereingerhdreichsschuldenverwaltung  auf  das  Konto  der  Reichskasse

8  40.
tus-  (1)  Der  Steuerpflichtige  ist  berechti  7  f  ·  «
an  »  ichtige  ist  berechtigt,  Vorauszahlungen  auf  noch  nicht  veranlagte  Krieas—
abgabe  zu  leisten.  Bei  Vorauszahlungen  werden  Schuldverschreibungen,  Schudhuuchederr#ge
te  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ebenfalls  nach  Maßgabe  der
tsab=  88  36  bis  38  an  Zahlungs  Statt  angenommen.  Von  dem  auf  noch  nicht  veranlagte  Kriegs-Ve.
  abgabe!  eingezahlten  Betrage,  soweit  er  nicht  durch  Hingabe  von  Stücken  oder  Buchforderungen
der  Kriegsanleihen  erfolgt,  sind  fünf  vom  Hundert  Jahreszinsen  vom  Tage  der  Einzahlung  bis
zum  1.  Juli  1917  oder  bis  zu  dem  früheren  gesetzlichen  Fälligkeitstermin  auf  Verlangen  des
Steuerpflichtigen  zu  dessen  Gunsten  zu  berechnen.

()  Uber  Beträge,  welche  ein  Steuerpflichtiger  vor  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  im
voraus  zahlt,  ist  eine  von  zwei  Beamten  auszustellende  Quittung  zu  erteilen.  Ist  die  Hebestelle
nur  mit  einem  Kassenbeamten  besetzt  und  die  sofortige  Zuziehung  eines  anderen  Beamten  nicht
angängig,  so  hat  der  Kassenbeamte  zunächst  eine  als  solche  zu  bezeichnende  vorläufige  Bescheinigung
zu  erteilen.  Demnächst  ist  eine  vorschriftsmäßige  Quittung  zu  übersenden.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  bestimmt  das  Nähere.

(3)  Nach  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  und  deren  Insollstellung  ist  der  vorausgezahlte
Betrag  nebst  der  etwa  gewährten  Zinsvergütung  auf  die  festgesetzte  Kriegsabgabe  unter  Ausfüllung
der  Spalten  8  bis  11  des  Sollbuchs  anzurechnen.  Ubersteigt  die  zu  zahlende  Kriegsabgabe  den
vorausgezahlten  Betrag,  so  ist  die  gezahlte  Summe  auf  die  zuerst  fälligen  Teilbeträge  zu  verrechnen.

8  41.
Bei  Verlegung  des  Sitzes  einer  Gesellschaft  oder  anderen  juristischen  Person  findet  eine
Uberweisung  der  Kriegsabgabe  zur  Einziehung  nicht  statt.

–

§  42.
ttung  (1)  Die  Erstattung  von  Kriegsabgabe  hat  bis  zu  dem  Betrage,  der  bei  ihrer  Entrichtung
kiegs-  bar  eingezahlt  worden  war,  in  bar,  darüber  hinaus  durch  Ausreichung  von  Schuldverschreibungen
*  dder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  unter  Berechnung  des  Annahmewerts
  (§  36)  zu  erfolgen,  soweit  dies  nach  der  Stückelung  möglich  ist.

(O  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Hebestelle  bei  der  vorgesetzten  Oberbehörde  die  Uberweisung
der  benötigten  Stücke  unter  Angabe  des  Gesamtbetrags  der  Herauszahlung,  des  davon  durch
Ausreichung  von  Wertpapieren  zu  begleichenden  Teiles  und  des  Zinsfußes  der  seinerzeit  bei  der
Bezahlung  der  Abgabe  in  Zahlung  genommenen  Kriegsanleihe  in  vier  Ausfertigungen  nach

14—  Muster  14  zu  beantragen.  birss  s——-t-r

3)  Die  Oberbehörde  übersendet  alle  vier  Ausfertigungen  dieses  Antrags  an  das  Kontor  der
Reigo  Die  e  *  Wertpapiere  in  Berlin  8W  19  mit  dem  Ersuchen,  die  Stücke  unmittelbar
der  Hebestelle  zuzustellen.  den  bei  ihr  für  die  Neschshamkkaffe  den  Beständen

4)  Die  Reichshauptbank  hat  aus  den  bei  ihr  für  die  Reichshauptkasse  lagernden  «
die  egtzsprekchendeäh  Hektppapiere  —  und  zwar,  soweit  angängig,  solche  mit  gleichem  Zinsfuß  wi
die  seiner  Zeit  in  Zahlung  genommene  Kriegsanleihe  —  zu  entnehmen  und  der  Hebestelle  mt
zwei  Ausfertigungen  des  Antrags,  auf  denen  der  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  und  der  Annahmewert
  der  Wertpapiere  anzugeben  ist,  zunmttelar  firn-  Pilerfenhen  Von  pden  übrigen  zwer

i  ebenfalls  Nennwert,  Zinsfuß,  Zinsenlauf  un  nn
ssfertigun  c6n,  tauf  denen,  ve  —  ist,  ist  eine  der  Oberbehörde,  die  andere  der  Reichshaupt

kasse  zuzustellen.

 

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