Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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4)  in  zweiter  Instanz  die  Handhabung  der  kirchlichen  Ordnung  in  den
Gemeinden  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  (F.  15);

5)  die  Mitaufsicht  über  die  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  Einrichtungen
  für  christliche  Liebesthätigkeit,  sowie  die  Verwaltung  und  Leitung
der  den  Kirchengemeinden  des  Synodalbezirks  gemeinsamen  derartigen
Institute,  jedoch  unbeschadet  abweichender  statutarischer  Ordnung

6)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Pfarr=  und  Kirchenvermögens
der  Gemeinde  nach  näherer  Bestimmung  der  zu  erlassenden  Verwaltungsordnung


7)  die  Bestimmung  der  Zahl  der  Kirchenältesten  und  deren  etwaige  Vertheilung
  auf  die  einzelnen  Theile  der  Gemeinde;

8)  die  Verwaltung  der  Bezirkssynodalkasse,  die  Bestellung  eines  Synodalrechnungsführers,
  die  Festsetzung  des  Etats  der  Kasse,  vorbehaltlich  der
Genehmigung  der  Kirchenbehörde,  sowie  die  Vertheilung  der  zur  Bezirkssynodalkasse
  erforderlichen  Beiträge  der  Kirchenkassen  und  Gemeinden;

9)  die  Prüfung  statutarischer  Ordnungen  der  Gemeinden,  sowie  die  Errichtung
  solcher  Ordnungen  in  dem  den  Bezirkssynoden  angewiesenen  Geschäftsgebiete
  unter  Vorbehalt  der  Prüfung  der  Gesammtsynode  und
der  schließlichen  Bestätigung  der  Kirchenbehörde;

10)  die  Mitwirkung  bei  Abänderung  des  Synodalbezirks;

11)  die  Prüfung  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder;

12)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Bezirkssynodalvorstandes  und  der  Abgeordneten
  zur  Gesammtsynode.

g.  64.

Jeder  Bezirkssynode  ist  ein  Bezirkssynodalvorstand  vorgesetzt.  Derselbe
besteht  aus  dem  Vorsitzenden  der  Bezirkssynode,  welcher  auch  im  Vorstande  den
Vorsitz  führt,  und  aus  vier  von  der  Bezirkssynode  aus  ihrer  Mitte  auf  sechs
Jahre  gewählten  Beisitzern,  von  denen  mindestens  Einer  ein  Geistlicher  und
mindestens  Zwei  Weltliche  sein  müssen.

Der  Synodalvorstand  des  sechsten  Synodalbezirks  führt  den  Namen  „Oberkirchenrath
  der  Bezirkstynode  Bentheim".

-  .65.

Der  Synodalvorstand  hat:

1)  den  Vorsitzenden  in  seiner  Geschäftsführung  zu  unterstützen;

2)  für  die  Aufnahme  und  Beglaubigung  der  Protokolle,  nöthigenfalls
unter  Zuziehung  anderer  Synodalmitglieder,  zu  sorgen;

3)  die  Synodalbeschlüsse  an  die  Gesammtsynode  oder  die  Kirchenbehörde
zu  befördern  und  die  bestätigten  Beschlüsse,  soweit  ihm  die  Ausführung
übertragen  wird,  in  Vollzug  zu  setzen;