und des Erwerbers des Anfalls die Verhältnisse des Gebers, beziehungs-
weise des Beschenkten berücksichtigt werden.
Im Uebrigen finden auf diese Werthstempelabgabe die Bestimmungen
wegen des Urkundenstempels Anwendung. In denjenigen Fällen, in
welchen die Versteuerung der Schenkung über die für die Verwendung
des Urkundenstempels sonst vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt
(§6. 20 bis 23 und F. 25 erster Absatz), muß die Urkunde vor Ab-
lauf dieser Frist der von dem Finanzminister zu bestimmenden Steuer-
behörde vorgelegt werden, welche die erforderlichen Anordnungen wegen
späterer Verwendung des Stempels zu treffen hat und welcher hierfür
auf Verlangen Sicherheit zu bestellen ist.
3) An Stelle der §##. 9 und 10 treten folgende Paragraphen:
(Nr. 9451.)
S. 9.
Unbewegliches Vermögen.
Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, welche außerhalb Landes
liegen, gehören nicht zur steuerpflichtigen Masse. Von dem Anufall
inländischer Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten oder deren Nutzungen
ist die Erbschaftssteuer zu erheben, ohne Unterschied, ob der Erblasser
Inländer oder Ausländer war und ob derselbe seinen Wohnsitz im
Inlande hatte oder nicht.
Bewegliches Vermögen.
S. 10.
Anderes als das im §. 9 bezeichnete Vermögen ist der Erbschafts-
steuer unterworfen, wenn der Erblasser bei seinem Ableben seinen
Wohnsitz in Preußen hatte oder die vorläufige Ausfolgung des Nach-
lasses (I. 1 Liffer 4) von einem Preußischen Gericht verfügt ist, das
außerhalb Preußens belegene Vermögen indessen nur dann, wenn
davon in dem auswärtigen Staate keine, oder eine geringere Abgabe,
als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist. Im letzteren
Falle wird die in dem auswärtigen Staate erweislich gezahlte Abgabe
auf die diesseitige Steuer angerechnet.
S. 10 K
In Bezug auf den Nachlaß von Personen, welche in solchen
Staaten ihren Wohnsitz gehabt haben oder Angehörige solcher Staaten
gewesen sind, in welchen die Erbschaftssteuer nach anderen, als den
im F§. 10 angegebenen Grundsätzen erhoben wird, kann der Finanz-
minister zum Zweck der Ausgleichung und thunlichster Vermeidung
von Doppelbesteuerungen Abweichungen von der Vorschrift des 8. 10
in der Art anordnen,
1) daß die Erhebung der Preußischen Erbschaftssteuer für das nicht
in Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehende Vermögen,
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