Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 105 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— Nr. 13. 
  
Inhalt: Geseh, betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuchs, S. 105. — Geseh, betreffend die Ab- 
änderung von Amtzsgerichtsbezirken, S. loc. 
  
(Nr. 9455.) Gesetz, betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuchs. Vom 8. Juni 1891. 
Wir Wilhelm bvon Gottes Gnaden König von Preußen ucG 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel I. 
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 
20. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 120) finden auf die Schuldverschreibungen 
der sämmtlichen konsolidirten Anleihen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen getrennte Bücher 
angelegt werden können. 
Artikel II. 
An die Stelle des §. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1883 (Gesetz- 
Samml. S. 120) tritt folgende Vorschrift: 
4) einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei- 
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren 
Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugniß 
über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen. 
Der erste Absatz des §.7 des vorgedachten Gesetzes erhält folgenden Zusatz: 
beziehungsweise die gemäß §. 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse 
befugten Verwalter. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Herrfurth. v. Schelling. 
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz. 
  
  
bes. Somml. 1891. (Nr. 9455—9456.) 20 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1891.
	        
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