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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 13.
Inhalt: Geseh, betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuchs, S. 105. — Geseh, betreffend die Ab-
änderung von Amtzsgerichtsbezirken, S. loc.
(Nr. 9455.) Gesetz, betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuchs. Vom 8. Juni 1891.
Wir Wilhelm bvon Gottes Gnaden König von Preußen ucG
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend das Staatsschuldbuch, vom
20. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 120) finden auf die Schuldverschreibungen
der sämmtlichen konsolidirten Anleihen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen getrennte Bücher
angelegt werden können.
Artikel II.
An die Stelle des §. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1883 (Gesetz-
Samml. S. 120) tritt folgende Vorschrift:
4) einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei-
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren
Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugniß
über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen.
Der erste Absatz des §.7 des vorgedachten Gesetzes erhält folgenden Zusatz:
beziehungsweise die gemäß §. 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse
befugten Verwalter.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz.
bes. Somml. 1891. (Nr. 9455—9456.) 20
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1891.