Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 193 — 
Bei seiner Entscheidung ist es an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche 
zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. 
d. 47. 
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde für begründet, so kann 
es die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission 
zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren Falle sind 
die von dem Gerichtshofe über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen 
Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen. 
S. 48. 
Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission aus Auslaß der nach F. 44 eingereichten Beschwerden betreffen, beschließt 
das Oberverwaltungsgericht. 
S. 49. 
Im Uebrigen finden auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung über 
die Beschwerden (F. 44) die über das Verwaltungsstreitverfahren auf Klagen vor 
dem Oberverwaltungsgerichte bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere 
diejenigen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
(Gesetz= Samml. S. 195), des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungs- 
gerichte 2c., vom n (Gesetz Samml. 1880 S. 328) und des Gesetzes 
zur Abänderung des §F. 29 des letzteren vom 27. Mai 1888 (Gesetz Samml. 
S. 226) mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Erhebung eines 
Pauschquantums auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung erfolgt ist, und daß ein Anspruch auf Ersatz der Anwalts- 
gebühren nicht stattfindet. 
6. Geschäftsordnung der Kommissionen. 
G. 50. 
Für sämmtliche Vorsitzende und Mitglieder der Voreinschätzungs-, Ver- 
anlagungs- und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise wie 
die Vorsitzenden oder Mitglieder zu ernennen beziehungsweise zu wählen. Die 
Bestimmungen im §. 34 Absatz 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende An- 
wendung. 
Ac#en Annahme und Ablehnung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
stattfindenden Ernennungen und Wahlen finden die Bestimmungen der §§. 8, 25 
der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz Samml. S. 661) sinngemäße 
Anwendung. 
Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den durch die be- 
züglichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraussehungen, nur solche 
(Nr. 9163.) 34“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.