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Bei seiner Entscheidung ist es an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche
zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.
d. 47.
Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde für begründet, so kann
es die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission
zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren Falle sind
die von dem Gerichtshofe über die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen
Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen.
S. 48.
Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorsitzenden der Berufungs-
kommission aus Auslaß der nach F. 44 eingereichten Beschwerden betreffen, beschließt
das Oberverwaltungsgericht.
S. 49.
Im Uebrigen finden auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung über
die Beschwerden (F. 44) die über das Verwaltungsstreitverfahren auf Klagen vor
dem Oberverwaltungsgerichte bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
diejenigen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(Gesetz= Samml. S. 195), des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungs-
gerichte 2c., vom n (Gesetz Samml. 1880 S. 328) und des Gesetzes
zur Abänderung des §F. 29 des letzteren vom 27. Mai 1888 (Gesetz Samml.
S. 226) mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Erhebung eines
Pauschquantums auch dann stattfindet, wenn die Entscheidung ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgt ist, und daß ein Anspruch auf Ersatz der Anwalts-
gebühren nicht stattfindet.
6. Geschäftsordnung der Kommissionen.
G. 50.
Für sämmtliche Vorsitzende und Mitglieder der Voreinschätzungs-, Ver-
anlagungs- und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise wie
die Vorsitzenden oder Mitglieder zu ernennen beziehungsweise zu wählen. Die
Bestimmungen im §. 34 Absatz 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende An-
wendung.
Ac#en Annahme und Ablehnung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes
stattfindenden Ernennungen und Wahlen finden die Bestimmungen der §§. 8, 25
der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetz Samml. S. 661) sinngemäße
Anwendung.
Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den durch die be-
züglichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraussehungen, nur solche
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