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mindert worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommen-
steuer herangezogen wird (I. 57), so kann vom Beginne des auf den Eintritt der
Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen Einkommen
entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beansprucht werden.
g. 59.
Im Uebrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung in den
Steuerrollen nur ein entweder in Folge von Zugängen, indem Personen durch
Zuzug aus anderen Bundesstaaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus
einer besteuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst u. s. w.
steuerpflichtig werden, oder in Folge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen
die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.
Die Zu- und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Eintritt
beziehungsweise das Erloͤschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
g. 60.
Ueber die Steuerermäßigung (d. 58) hat die Regierung auf den bei dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden Antrag zu befinden.
Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist
von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz—
minister offen.
In den Fällen der I#. 57 und 59 trifft der Vorsitzende der Veranlagungs-
kommission die vorläufige Entscheidung über den zu entrichtenden Steuersatz und
den Zeitpunkt der Zu- oder Abgangstellung.
Die Feststellung der Abgangslisten, welche in den vom Finanzminister zu
bestimmenden Fristen einzureichen sind, steht der Regierung zu. Gegen die Ent-
scheidung der Regierung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen im
Absatz 1 gestattet.
Die Veranlagung bei Zugangstellungen und Steuererhöhungen erfolgt
halbjährlich.
Die Steuerpflichtigen sind nach Maßgabe des F. 25 zur Abgabe von Steuer-
erklärungen berechtigt beziehungsweise verpflichtet.
S. 61.
Steuerpflichtige, welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohnsitz ver-
ändern, haben sich bei dem Gemeinde-(Guts-vorstande des Abzugsortes ab.
und bei dem des Anzugsortes, binnen vierzehn Tagen nach erfolgtem Anzuge, an-
zumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommensteuer
auszuweisen.
Insofern die polizeiliche Ab- und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde-
(Guts.) vorstande, sondern bei einer anderen Vehäörde stattzufinden hat, vertritt