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S. 29.
Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche Nachweisung der
Steuerpflichtigen wird für die Klassen II, III und IV durch die Steuerausschüsse
festgestellt. Dem Vorsitzenden steht dat Recht der Berufung an die Bezirks-
regierung zu. Er hat von der Ausübung dieses Rechts dem Steuerausschuß
Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu erfordern und der
Berufungsschrift beizufügen.
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht nur dem Steuerausschusse
binnen zehntägiger Ausschlußfrist nach erfolgter Mittheilung an die Mitglieder die
Beschwerde an den Finanzminister zu.
G. 30.
Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuerausschusses der Klasse I steht
dem Vorsitzenden die Berufung an die Bezirksregierung am Sitz des Steuer-
ausschusses zu. Dem Steuerausschuß ist davon Mittheilung zu machen und
Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Beschluß zu begründen.
§. 31.
Gewerbesteuerrolle.
Die aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklassen zusammenzustellenden
Gewerbesteuerrollen für die Erhebungsbezirke werden von der Bezirksregierung
festgesetzt. Dieselbe ist befugt, Rechnungsfehler zu berichtigen. Die Gewerbe-
steuerrolle ist zur Einsicht der Steuerpflichtigen des Veranlagungsbezirkes während
einer Woche öffentlich auszulegen. Diese Auslegung ist eine Woche vorher
bekannt zu machen.
§. 32.
Benachrichtigung des Steuerpflichtigen.
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende des Steuerausschusses
jedem Steuerpflichtigen mittelst einer, zugleich eine Belehrung über die Rechts-
mittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.
Auf die von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses zu bewirkenden Zu-
stellungen an Steuerpflichtige finden die Bestimmungen im F. 53 des Einkommen-
steuergesetzes Anwendung.
5. 33.
Begrenzung der Steuerpflicht.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des
Betriebes folgenden Kalendervierteljahres und dauert bis zum Ende desjenigen
Kalenderviertelsahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird. Erfolgt die
Abmeldung in demselben Vierteljahr, in welchem der Betrieb begann, so ist der
Gewerbetreibende für ein Vierteljahr steuerpflichtig. Zeitweilige durch die Natur