Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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S. 29. 
Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV. 
Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche Nachweisung der 
Steuerpflichtigen wird für die Klassen II, III und IV durch die Steuerausschüsse 
festgestellt. Dem Vorsitzenden steht dat Recht der Berufung an die Bezirks- 
regierung zu. Er hat von der Ausübung dieses Rechts dem Steuerausschuß 
Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu erfordern und der 
Berufungsschrift beizufügen. 
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht nur dem Steuerausschusse 
binnen zehntägiger Ausschlußfrist nach erfolgter Mittheilung an die Mitglieder die 
Beschwerde an den Finanzminister zu. 
G. 30. 
Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I. 
Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuerausschusses der Klasse I steht 
dem Vorsitzenden die Berufung an die Bezirksregierung am Sitz des Steuer- 
ausschusses zu. Dem Steuerausschuß ist davon Mittheilung zu machen und 
Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Beschluß zu begründen. 
§. 31. 
Gewerbesteuerrolle. 
Die aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklassen zusammenzustellenden 
Gewerbesteuerrollen für die Erhebungsbezirke werden von der Bezirksregierung 
festgesetzt. Dieselbe ist befugt, Rechnungsfehler zu berichtigen. Die Gewerbe- 
steuerrolle ist zur Einsicht der Steuerpflichtigen des Veranlagungsbezirkes während 
einer Woche öffentlich auszulegen. Diese Auslegung ist eine Woche vorher 
bekannt zu machen. 
§. 32. 
Benachrichtigung des Steuerpflichtigen. 
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende des Steuerausschusses 
jedem Steuerpflichtigen mittelst einer, zugleich eine Belehrung über die Rechts- 
mittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen. 
Auf die von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses zu bewirkenden Zu- 
stellungen an Steuerpflichtige finden die Bestimmungen im F. 53 des Einkommen- 
steuergesetzes Anwendung. 
5. 33. 
Begrenzung der Steuerpflicht. 
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des 
Betriebes folgenden Kalendervierteljahres und dauert bis zum Ende desjenigen 
Kalenderviertelsahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird. Erfolgt die 
Abmeldung in demselben Vierteljahr, in welchem der Betrieb begann, so ist der 
Gewerbetreibende für ein Vierteljahr steuerpflichtig. Zeitweilige durch die Natur
	        
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