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des Gewerbes bedingte Unterbrechung befreit nicht von der Steuerverpflichtung
für die Zwischenzeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes im Laufe desselben
oder des nächstfolgenden Jahres.
34.
Zugang im Laufe des Jahres.
Gewerbetreibende, welche nach Beginn der jährlichen Veranlagung einen
Betrieb anfangen, sind durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses der Klasse IV
nach der Höhe des muthmaßlichen Ertrages beziehungsweise Anlage= und Be-
triebskapitals der entsprechenden Steuerklasse zuzuweisen. Dieselben werden in
Klasse II bis IV mit dem Mittelsatze (§J. 14), in Klasse I, vorbehaltlich der Fest-
stellung des Steuersatzes durch den Steuerausschuß bei dem Zusammentreten
desselben, vorläufig mit dem vom Vorsitzenden bestimmten Steuersatz in Zu-
gang gestellt.
Die Feststellung durch den Steuerausschuß der Klasse I hat — auch wenn
sie erst im nächstfolgenden Steuerjahre stattfindet — die Wirkung, daß der
Steuerpflichtige zur Nachentrichtung des in Folge der vorläusigen Bestimmung
des Steuersatzes durch den Vorsitzenden zu wenig Gezahlten verbunden ist und
ein zuviel gezahlter Betrag erstattet wird.
Die Bekanntmachung an den Steuerpflichtigen erfolgt nach Vorschrift
des §. 32.
Den Steuerpflichtigen der Klasse 1 stehen gegen die Festsetzung des Steuer-
ausschusses die Rechtsmittel nach Maßgabe der I#. 35 ff. offen. Die Steuer-
pflichtigen der Klasse II, III, IV können dieselben Rechtsmittel nur wegen ver-
meintlich unrichtiger Bestimmung der Steuerklasse einlegen.
Rechtsmittel.
*.
Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen das
Rechtsmittel des Einspruchs bei dem Steuerausschusse zu. Dasselbe ist bei dem
Vorsitzenden des Ausschusses binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen einzu-
legen, welche von dem auf die Zustellung der Steuerzuschrift (§§. 32 und 34)
folgenden Tage ab läuft.
S. 36.
Gegen die Entscheidung des Steuerausschusses über den Einspruch set
sowohl dem Vorsitzenden als dem Steuerpflichtigen binnen der im F. 35 be-
stimmten Ausschlußfrist das Rechtsmittel der Berufung an die Bezirksregierung
(6. 29 und 30) zu. Der Steuerpflichtige hat das Rechtsmittel beim Vor-
sitzenden des Steuerausschusses einzulegen.
Für den Vorsitzenden läuft diese Frist vom Tage der Entscheidung.
6. 37.
Gegen die Entscheidung über die Berufung steht dem Steuerpflichtigen die
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, welche innerhalb der im §. 35
(Xr. 0464. 38“7