— 216 —
bestimmten Ausschlußfrist bei der Bezirksregierung (§5. 29 und 30) einzulegen
ist, und nur darauf gestützt werden kann:
1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver-
ordnungen beruhe;
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten
Mängel des Verfahrens gefunden werden.
Die Bestimmungen in §#. 45 bis 49 des Einkommiensteuergesetzes finden
sinngemäße Anwendung.
S. 38.
Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Kommunalbezirke und wird
für die Zwecke der kommunalen Besteuerung oder kommunaler Wahlen die Zer-
legung des Steuersatzes in die, auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theil-
beträge erforderlich, so ist diese von dem veranlagenden Steuerausschusse zu
bewirken.
Der Beschluß ist sowohl den betheiligten Kommunen als dem Steuer-
pflichtigen zuzustellen.
Denselben steht binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die Berufung
an die Bezirksregierung (§. 29 und 30) und gegen die Berufungsentscheidung
in gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.
Stenererhebung.
S. 39.
Die Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des
zweiten Monats eines jeden Viertelsahres an die vom Finanzminister als zu-
ständig bezeichnete Stelle abzuführen. Vorausbezahlungen bis zum Jahresbetrage
sind zulässig.
S. 40.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von
Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung,
in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.
S. 41.
Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person unverändert fortgesetzt
C. B. im Fall der Vererbung, Verpachtung, Veräußerung), so ist die veranlagte
Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fortzuentrichten und findet nur eine
Umschreibung des Namens statt.