Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 216 — 
bestimmten Ausschlußfrist bei der Bezirksregierung (§5. 29 und 30) einzulegen 
ist, und nur darauf gestützt werden kann: 
1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch 
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver- 
ordnungen beruhe; 
2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung 
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten 
Mängel des Verfahrens gefunden werden. 
Die Bestimmungen in §#. 45 bis 49 des Einkommiensteuergesetzes finden 
sinngemäße Anwendung. 
S. 38. 
Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke. 
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Kommunalbezirke und wird 
für die Zwecke der kommunalen Besteuerung oder kommunaler Wahlen die Zer- 
legung des Steuersatzes in die, auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theil- 
beträge erforderlich, so ist diese von dem veranlagenden Steuerausschusse zu 
bewirken. 
Der Beschluß ist sowohl den betheiligten Kommunen als dem Steuer- 
pflichtigen zuzustellen. 
Denselben steht binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die Berufung 
an die Bezirksregierung (§. 29 und 30) und gegen die Berufungsentscheidung 
in gleicher Frist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. 
Stenererhebung. 
S. 39. 
Die Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des 
zweiten Monats eines jeden Viertelsahres an die vom Finanzminister als zu- 
ständig bezeichnete Stelle abzuführen. Vorausbezahlungen bis zum Jahresbetrage 
sind zulässig. 
S. 40. 
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von 
Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, 
in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen. 
S. 41. 
Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person unverändert fortgesetzt 
C. B. im Fall der Vererbung, Verpachtung, Veräußerung), so ist die veranlagte 
Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fortzuentrichten und findet nur eine 
Umschreibung des Namens statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.