Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Der Verpächter eines Gewerbes haftet für die Jahressteuer solidarisch mit 
dem Pächter desselben. 
ß. 42. 
Bei Verlegung des Betriebsortes oder des Sitzes der Geschäftsleitung, 
beziehungsweise des Wohnortes des Gewerbetreibenden tritt die erforderliche Ueber- 
tragung der Steuer für den Rest des Jahres ohne neue Veranlagung ein. 
§. 43. 
Im Uebrigen wird das Verfahren bei Zu= und Abgängen durch Bestim- 
mung des Finanzministers geregelt. 
Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres. 
S. 44. 
Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers, Brandunglück, 
Ueberschwemmung oder sonstige Ereignisse wesentlich geschädigt, so kann die 
Steuer für die folgenden Vierteljahre ermäßigt oder erlassen werden. 
Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung und auf Beschwerde der 
Finanzminister. 
S. 45. 
Veranlagte Gewerbesteuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen 
werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirth- 
schaftlichen Eristenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich 
ohne Erfolg sein würde. 
Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse. 
S. 46. 
Die Wahl der Mitglieder der Steuerausschüsse und einer gleichen Anzahl 
Stellvertreter findet alle drei Jahre statt. Die Wahlen erfolgen nach relativer 
Stimmenmehrheit. Das Wahlverfahren wird für die Steuerklassen II bis IV 
durch Bestimmung des Finanzministers geregelt. 
S. 47. 
Wählbar sind nur solche männliche Mitglieder der betreffenden Klasse, 
welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Von mehreren Inhabern eines Geschäfts ist nur Einer wählbar und zur 
Ausübung der Wahlbefugniß zu verstatten. Aktien= und ähnliche Gesellschaften 
üben die Wahlbefugniß durch einen von dem geschäftsführenden Vorstande zu 
bezeichnenden Beauftragten aus) wählbar ist von den Mitgliedern des geschäfts- 
fübrenden Vorstandes nur Eines. Minderjährige und Frauen können die Wahl- 
befugniß durch Bevollmächtigte ausüben, wählbar sind letztere nicht. 
Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben; die Uebertragung des 
Stimmrechts ist unzulässig. Die Wahl darf nur aus den im F. 8 der Kreis- 
(r. 9464.)
	        
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