Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Artikel 2. 
Aus den im Artikel 1 aufgeführten Summen sind mit Ausschluß von 
Linsen in den einzelnen Diözesen beziehungsweise Diözesanantheilen Beträge zu be- 
willigen an solche Institute und Personen beziehungsweise deren Erben, welche 
dadurch Einbuße an ihren Einkünften erlitten haben, daß auf Grund des Gesetzes 
vom 22. April 1875 für sie bestimmte Bezüge zu dem im Artikel 1 bezeichneten 
Sammelkonto eingezogen worden sind. 
Hierbei treten an Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Institute und Per- 
sonen beziehungsweise deren Erben diejenigen Institute, Korporationen und Fonds 
auf den Antrag ihrer gesetzlichen Vertreter, welche diesen Instituten und Personen 
nachweislich einen Ersatz für die erlittenen Einbußen gewährt haben. 
Artikel 3. 
Ueber die Bewilligungen beschließt innerhalb einer jeden Diözese beziehungs- 
weise eines jeden Diözesanantheils eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission. 
Die Mitglieder werden von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten im Ein- 
vernehmen mit dem betreffenden Diözesanobern ernannt. 
Die Kommission ist bei der Anwesenheit dreier Mitglieder beschlußfähig. 
Der Vorsitzende wird von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten bestimmt 
und öffentlich bekannt gemacht. 
Artikel 4. 
Die Anträge auf Bewilligungen sind von den im Artikel 2 bezeichneten 
Instituten und Personen beziehungsweise deren Erben binnen einer drei Monate 
vom Tage der Bekanntmachung der Ernennung des Vorsitzenden laufenden Prä- 
klusivfrist bei dem Vorsitzenden der Kommission unter Angabe der beanspruchten 
Beträge anzumelden. 
b und zu welchem Betrage die Anträge innerhalb der Grenzen der in 
den einzelnen Diözesen beziehungsweise Diözesanantheilen verfügbaren Mittel zu 
berücksichtigen sind, beschließt die Kommission endgültig nach freiem Ermessen unter 
Ausschluß des Rechtswegs. Die Jahlung der bewilligten Beträge erfolgt an die 
Empfangsberechtigten aus der Staatskasse auf Grund des von der Kommission 
gcgangenen Beschlusses. Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzufertigen, auch 
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, sowie den betreffenden Diözesanobern 
mitzutheilen. Der Finanzminister kann vor der Auszahlung der bewilligten Be- 
träge den Nachweis verlangen, daß dieselben für die betreffende Diözese, beziehungs- 
weise den betreffenden Diözesanantheil die in dem Ariikel 1 bezeichnete Summe 
nicht übersteigen. 
Artikel 5. 
Die nach Erledigung der Anträge und nach Abzug der Kosten des Ver- 
fahrens in der einzelnen Diözese übrig bleibende Summe wird an das betreffende 
Bisthum ausgezahlt und zu einem Dizesanfonds angelegt, aus dessen Ertrage 
r. 9465.)
	        
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