Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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.3. 
Dieses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetze in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. Herrfurth. v. Schelling. Frhr. v. Berlepsch. 
Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz. 
  
(Nr. 9467.) Allerhöchste Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Be- 
reiche des Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Vom 
6. Juni 1891. 
Wir Wilbelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
verordnen auf Grund der §9. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen 
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz Samml. S. 125) was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche 
des Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen und Forsten tritt hinzu: 
„der zugleich als Portier fungirende Futtermeister der thierärztlichen 
Hochschule zu Hannover.“ 
Die Höhe der von diesem Beamten zu leistenden Amtskaution wird auf 
Neunhundert Mark festgesetzt. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz-Samml. S. 260), Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 6. Juni 1891. 
(L. S.) Wilhelm. 
Miquel. v. Heyden. 
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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