Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Bekleidet ein solches Gemeindeglied unbesoldete Gemeindeämter, oder ist 
dasselbe Abgeordneter nicht angesessener Stimmberechtigter (I. 48), so ist der Kreis- 
ausschuß berechtigt, die Wahl eines kommissarischen Vertreters anzuordnen. 
C. 45. 
Wer, ohne im Gemeindebezirke einen Wohnsitz zu haben, in demselben seit 
einem Jahre ein Grundstück besitzt, welches wenigstens den Umfang einer die 
Haltung von Zugvieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder 
auf welchem sich ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage 
befindet, die dem Werthe einer solchen Ackernahrung mindestens gleichkommen, ist 
ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im F. 41 unter Nr. 1, 2, 4 und 5 
bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
Ingleichen steht das Stimmrecht juristischen Personen, Aktiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen- 
schaften und dem Staatsfiskus zu, sofern dieselben Grundstücke von dem bezeich- 
neten Umfange in dem Gemeindebezirke besitzen. 
Frauen und nicht selbständige Personen (S. 41 Absatz 5) sind, wenn der 
ihnen im Gemeindebezirke gehörige Grundbesitz zum Stimmrechte befähigt, stimm- 
berechtigt, sofern bei ihnen die im F. 41 unter 1 bis 5 bezeichneten Voraus- 
setzungen vorliegen. 
K. 46. 
In der Ausübung des Stimmrechtes, zu welchem der Grundbesitz befähigt, 
werden vertreten: 
1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund, andere 
Bevormundete durch ihren Vormund; der Stiefvater ist vor dem Vor- 
munde zur Vertretung berufen, 
2) Ehefrauen durch ihren Ehemann, 
3) großjährige Besitzer vor vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre, 
unverheirathete Besitzerinnen (abgesehen von den Fällen unter Nr. 1) 
und Wittwen durch Gemeindeglieder, 
4) juristische Personen, einschließlich des Staatsfiskus, sowie die übrigen 
im zweiten Absatz des §. 45 bezeichneten Personengesammtheiten durch ihre 
verfassungsmäßigen Organe, Repräsentanten oder Generalbevollmächtigte, 
sowie durch Pächter oder Nießbraucher der zur Theilnahme am Stimm- 
rechte befähigenden Grundstücke, oder durch Gemeindeglieder. 
Auswärts wohnende Stimmberechtigte, welche das vierundzwanzigste Lebens- 
jahr zurückgelegt haben, und auswärts wohnende Vertreter Stimmberechtigter 
können das Stimmrecht persönlich ausüben, sind aber befugt, sich durch männliche 
Gemeindeglieder vertreten zu lassen.
	        
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