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Anführung der Gründe die Eintragung in den Voranschlag oder die Feststellung
der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Landraths steht der Gemeinde, dem Besitzer des
Gutes, sowie dem Verbande die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.
S. 142.
Durch Königliche Verordnung kann eine Gemeindevertretung aufgelöst
werden. Es ist sodann binnen sechs Wochen, vom Tage der Auflösungsverordnung
ab gerechnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis zur Einführung der neugewählten
Gemeindeverordneten beschließt an Stelle der Gemeindevertretung der Kreisausschuß.
S. 143.
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, der Schöffen, der
Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der sonstigen Beamten der Land-
gemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen die Bestimmungen des
Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz= Samml. S. 463) mit folgenden Maßgaben
zur Anwendung:
1) Die Befugniß, gegen diese Beamten Ordnungsstrafen zu verhängen,
steht dem Landrathe, und im Umfange des den Provinzialbehörden
beigelegten Ordnungsstrafrechts dem Regierungspräsidenten zu.
Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, gegen die Straf-
verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Be-
schwerde an den Oberpräsidenten statt.
2) Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 in letzter Instanz
ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten oder des Oberpräsidenten
findet die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
3) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Ein-
leitung des Verfahrens von dem Landrath oder von dem Regierungs-
präsidenten verfügt, und von denselben der Untersuchungskommissar und
der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende Dis-
ziplinarbehörde erster Instanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung
der Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums tritt das
Oberverwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsamwaltschaft bei dem
Oberverwaltungsgericht wird von dem Minister des Innern ernannt.
In dem vorstehend zu 3 vorgesehenen Verfahren ist entstehenden-
falls auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Ge-
meindebeamten Entscheidung zu treffen.
S. 144.
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in
diesem Gesetze vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen ein Anderes bestimmt