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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Nr. 24.
Inhalt: Geses, betreffend die Beförderung der Errichtung von Renlengütern, S. 279. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landcsherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 296.
(Xr. 9469.) Gesetz, betreffend die Beförderung der Errichtung von Rentengütern. Vom
7. Juli 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
· Z.1.
Die auf Rentengütern von mittlerem oder kleinerem Umfange haftenden
Renten können auf Antrag der Betheiligten durch Vermittelung der Rentenbank
soweit abgelöst werden, als die Ablösbarkeit derselben nicht von der Zustimmung
beider Theile abhängig gemacht ist.
Zur Stellung des Antrags ist befugt:
der Rentenberechtigte, soweit er die Ablösung von dem anderen Theile
beanspruchen kann, der Rentengutsbesitzer, soweit er zur Ablösung der
Rente ohne Zustimmung des anderen Theils berechtigt, oder die Ab-
lösung von dem anderen Theile beansprucht ist.
Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung entweder den 27 fachen Betrag
der Rente in 3½prozentigen oder den 23⅝/fachen Betrag der Rente in 4prozentigen
Rentenbriefen, nach deren Nennwerthe oder, soweit dies durch solche nicht ge-
schehen kann, in baarem Gelde.
Die Abfindung wird durch Jahlung ciner Rentenbankrente seitens des
Rentengutsbesitzers verzinst und getilgt (§. 3).
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Zur erstmaligen Einrichtung eines Rentenguts der im F. 1 bezeichneten
Art durch Aufführung der nothwendigen Wohn= und Wirthschaftsgebäude kann
Ce. Samml. 1891. (Nr. 9169.) 50
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juli 1891.