Vr. 9471.)
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S. 31 a.C%
Die allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalten und die Kosten
der von der Anstalt selbst bewirkten Beerdigung trägt der Landarmen-
verband. Der Landarmenverband ist berechtigt, sofern es sich nicht
um einen landarmen Hülfsbedürftigen handelt, vorbehaltlich ander-
weitiger Vereinbarung Ersatz der sonstigen Kosten von dem endgültig
unterstützungspflichtigen Ortsarmenverband zu verlangen. Die Er-
stattung erfolgt durch Vermittelung des Kreises, welchem dieser Orts-
armenverband angehört; der Kreis ist verpflichtet, dem Ortsarmen-
verbande mindestens zwei Drittel der von letzterem aufzubringenden
Kosten als Beihülfe zu gewähren.
Unberührt bleiben alle auf besonderen gesetzlichen Bestimmungen
oder Titeln beruhenden Verpflichtungen.
S. 31b.
Die Bestimmungen über die Aufnahme und Entlassung der
Anstaltspflegebedürftigen, sowie über die Höhe der zu erstattenden
Kosten werden in Reglements getroffen, welche der Genehmigung der
zuständigen Minister unterliegen.
S. 31c.
Streitigkeiten zwischen den Ortsarmenverbänden und den zur Bei-
hülfe verpflichteten Kreisen unterliegen der Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß, in
zweiter das Oberverwaltungsgericht.
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 sein Bewenden.
31d.
Land-= und Stadtkreise, sowie Ortsarmenverbände, welche für
einen der von den Landarmenverbänden unmittelbar zu übernehmenden
Zweige der Armenpflege bisher schon in ausreichender Weise gesorgt
haben, können, so lange dies der Fall ist, nicht gegen ihren Willen
verpflichtet werden, an der betreffenden Einrichtung des Landarmen-
verbandes theilzunehmen oder zu den Kosten derselben beizutragen.
Land= und Stadtkreise können mit Genehmigung des Oberpräsidenten
auch in Zukunft die Fürsorge für hülfsbedürftige Geisteskranke, Idioten,
Epileptische, Taubstumme und Blinde in eigenen Anstalten über-
nehmen.
Die in Folge der Ausführung der vorstehenden Vorschriften er-
forderliche Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte
Dritter, durch den Oberpräsidenten zu bewirken.
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts. 53