Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

Vr. 9471.) 
301 — 
S. 31 a.C% 
Die allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalten und die Kosten 
der von der Anstalt selbst bewirkten Beerdigung trägt der Landarmen- 
verband. Der Landarmenverband ist berechtigt, sofern es sich nicht 
um einen landarmen Hülfsbedürftigen handelt, vorbehaltlich ander- 
weitiger Vereinbarung Ersatz der sonstigen Kosten von dem endgültig 
unterstützungspflichtigen Ortsarmenverband zu verlangen. Die Er- 
stattung erfolgt durch Vermittelung des Kreises, welchem dieser Orts- 
armenverband angehört; der Kreis ist verpflichtet, dem Ortsarmen- 
verbande mindestens zwei Drittel der von letzterem aufzubringenden 
Kosten als Beihülfe zu gewähren. 
Unberührt bleiben alle auf besonderen gesetzlichen Bestimmungen 
oder Titeln beruhenden Verpflichtungen. 
S. 31b. 
Die Bestimmungen über die Aufnahme und Entlassung der 
Anstaltspflegebedürftigen, sowie über die Höhe der zu erstattenden 
Kosten werden in Reglements getroffen, welche der Genehmigung der 
zuständigen Minister unterliegen. 
S. 31c. 
Streitigkeiten zwischen den Ortsarmenverbänden und den zur Bei- 
hülfe verpflichteten Kreisen unterliegen der Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß, in 
zweiter das Oberverwaltungsgericht. 
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 sein Bewenden. 
31d. 
Land-= und Stadtkreise, sowie Ortsarmenverbände, welche für 
einen der von den Landarmenverbänden unmittelbar zu übernehmenden 
Zweige der Armenpflege bisher schon in ausreichender Weise gesorgt 
haben, können, so lange dies der Fall ist, nicht gegen ihren Willen 
verpflichtet werden, an der betreffenden Einrichtung des Landarmen- 
verbandes theilzunehmen oder zu den Kosten derselben beizutragen. 
Land= und Stadtkreise können mit Genehmigung des Oberpräsidenten 
auch in Zukunft die Fürsorge für hülfsbedürftige Geisteskranke, Idioten, 
Epileptische, Taubstumme und Blinde in eigenen Anstalten über- 
nehmen. 
Die in Folge der Ausführung der vorstehenden Vorschriften er- 
forderliche Regelung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte 
Dritter, durch den Oberpräsidenten zu bewirken. 
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichts. 53
	        
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