Anlage.
Kirchengesetz,
betreffend
Abänderungen der Kirchengemeinde= und Synodalordnung
vom 10. September 1873.
Vom 9. März 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #P
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode, und nachdem durch die Erklärung
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staats-
wegen nichts zu erinnern ist, was folgt:
Die Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. September 1873
wird in nachstehender Weise abgeändert:
1. Im §. 6 Absatz 1 tritt am Schluß der Satz hinzu:
Diese Ernennung erfolgt für einen Zeitraum von sechs Jahren; eine
Wiederernennung derselben Person ist zulässig. Für die bisher erfolgten
Ernennungen beginnt der Lauf der sechsjährigen Periode mit dem Tage,
an welchem dieses Gesetz seine verbindliche Kraft erhalten hat.
Im Absatz 2 dieses Paragraphen lautet der erste Satz künftig:
Macht der Patron von seiner Befugniß keinen Gebrauch und
besitzt er die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann er
selbst in den Gemeindekirchenrath eintreten.
2. §. 11 Absatz 2 und 3 lautet künftig:
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen
das Loos.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als
die Hälfte der verfassungsmäßigen Mitgliederzahl des Gemeindekirchen-
raths anwesend ist. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend
gerechnet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der
Stimmenden festgestellt. Mitglieder, welche an dem Gegenstande der
Beschlußfassung persönlich betheiligt sind, haben sich der Abstimmung
zu enthalten. Ist eine zur Beschlußfassung ausreichende Anzahl von
Aeltesten zeitweise nicht vorhanden, so wählt die Gemeindevertretung