Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

Anlage. 
Kirchengesetz, 
betreffend 
Abänderungen der Kirchengemeinde= und Synodalordnung 
vom 10. September 1873. 
Vom 9. März 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #P 
verordnen unter Zustimmung der Generalsynode, und nachdem durch die Erklärung 
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staats- 
wegen nichts zu erinnern ist, was folgt: 
Die Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. September 1873 
wird in nachstehender Weise abgeändert: 
1. Im §. 6 Absatz 1 tritt am Schluß der Satz hinzu: 
Diese Ernennung erfolgt für einen Zeitraum von sechs Jahren; eine 
Wiederernennung derselben Person ist zulässig. Für die bisher erfolgten 
Ernennungen beginnt der Lauf der sechsjährigen Periode mit dem Tage, 
an welchem dieses Gesetz seine verbindliche Kraft erhalten hat. 
Im Absatz 2 dieses Paragraphen lautet der erste Satz künftig: 
Macht der Patron von seiner Befugniß keinen Gebrauch und 
besitzt er die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann er 
selbst in den Gemeindekirchenrath eintreten. 
2. §. 11 Absatz 2 und 3 lautet künftig: 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen 
das Loos. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als 
die Hälfte der verfassungsmäßigen Mitgliederzahl des Gemeindekirchen- 
raths anwesend ist. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend 
gerechnet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der 
Stimmenden festgestellt. Mitglieder, welche an dem Gegenstande der 
Beschlußfassung persönlich betheiligt sind, haben sich der Abstimmung 
zu enthalten. Ist eine zur Beschlußfassung ausreichende Anzahl von 
Aeltesten zeitweise nicht vorhanden, so wählt die Gemeindevertretung
	        
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