Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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werden, damit weder durch die neue Anlage der Betrieb der Eisenbahn gestört 
wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Aufwand erwächst, 
als der für die Bewachung der neuen Uebergänge. 
Im Uebrigen soll die gesammte Bahn von Hagenow bis Oldesloe mit 
Abzweigung noch Mölln sowohl in ihrer baulichen Ausführung als in ihren Be- 
triebseinrichtungen als eine einheitliche Anlage gelten und die Behandlung derselben 
innerhalb der einzelnen Staatsgebiete eine gleichmäßige sein. 
Artikel Drei. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper 
und den Kunstbauten von vornherein die für zwei Geleise erforderliche Breite zu 
geben und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen zu schreiten. 
Artikel Vier. 
Für die bei Ausführung der Vorarbeiten den betheiligten Grundbesitzern 
etwa zugefügten Schäden und Nachtheile ist den Beschädigten angemessene Ver- 
gütung zu gewähren. 
Auch wird die Königlich Preußische Regierung bei Feststellung der Entwürfe 
darauf halten, daß, soweit ein Bedürfniß hierzu sich ergiebt, an der Bahn die- 
jenigen Anordnungen getroffen werden, welche zur Abwendung von Gefahren aus 
dem Bahnbetriebe für die Adjazenten geeignet sind. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von 
den betreffenden Großherzoglichen Landesgerichten und — insoweit nicht Reichs- 
gesetze Platz greifen — auch nach den betreffenden Mecklenburgischen Landesgesetzen 
beurtheilt werden. 
Artikel Fünf. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche und die Großherzoglich 
Mecklenburg-Strelitzsche Regierung werden der Verkehrsentwickelung von und nach 
der geplanten Bahn bereitwillige Förderung zu Theil werden lassen und insbesondere, 
soweit thunlich, dahin wirken, daß auf den Bahnen ihrer Gebiete von und nach 
jener Eisenbahn keine höheren Tarifeinheiten berechnet werden, als von und nach 
den übrigen anschließenden Bahnen, und daß auch in Bezug auf die Errichtung 
von Vereinstarifen, durchgehende Expeditionen und Durchgehen der Wagen ohne 
Umladung eine gleichmäßige Behandlung stattfindet. 
Artikel Sechs. 
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne steht — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — der Koöniglich 
Preußischen Regierung allein zu. Etwaige besondere Wünsche der Großherzoglichen 
Regierungen wird hierbei die Königlich Preußische Regierung thumlichst berück. 
sichtigen. Auch gilt als vereinbart, daß in den Tarifen für die Strecken in den 
(Xr. 9445.) 12“
	        
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