Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Spiegel-,  Glas-,  Asphalt-,  Watte-,  Wachstuch-,  Pappe-,  Papier-,  Schwozeund
  chemische  Produktenfabriken,  Spinnereien,  Oel-,  Loh-,  Farbholz-,  Schneideund
  Brakmühlen,  alle  Wind=  und  Dampfmühlen,  Destillationen,  hölzerne
Darren,  Zucker=  und  Syrupsiedereien,  Türkischrothfärbereien,  Gasfabriken  zum
Privatgebrauch,  Holzkohlenschoppen.

Es  hängt  jedoch  von  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  der  genannten
und  ähnlicher  Anlagen  überhaupt  ab,  ob  sie  als  feuergefährlich  oder  als  sehr
feuergefährlich  zu  betrachten  sind.

g.  39.

Der  Beitrag  wird  auf  eine,  durch  die  Zahl  zehn  theilbare  Summe  von
Einhundert  Thalern  Versicherungskapital  festgesetzt.  Der  geringste  Beitrag  betraͤgt
  zehn  Pfennige  von  Einhundert  Thalern.

S.  40.

Als  ordentlicher  Beitrag  wird  festgesetzt  pro  Einhundert  Thaler  Versicherungssumme:

Klasse  I.  Abtheilung.  10  Pfennige,
b  20  -

..  2  *

Diese  Beitraͤge  gelten  fuͤr  die  massiven  Gebaͤude;  nicht  massive  Gebaͤudr
der  I.  Klasse  zahlen  den  Beitrag  der  II.  Klasse.

Klasse  II.  Abtheiluug.  20  Pfennige,
-  b».................................  30  -
III.  *  EEEEEEB  40  2
-  b.  .....  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ....  .  .  ..  50  2
IV.  *  a....«........·..·.................  50  ·
-  b..............·........·.........·.  70  -
·  V.  t  --—#.-  .  .  ..  60  -
-  b.  bei  zwölf  Ruthen  Entfernung  100  -

unter  zwölf  Rutrhen  Entfernung  130  -
-VI.  Bei  Gebaͤuden  der  Schsen  Klasse  wird  der  Beitragssatz  lediglich
nach  dem  Grade  der  Feuersgefahr  von  der  Direktion  bestimmt,  und
begründet  die  Isolirung  an  und  für  sich  einen  geringeren  Beitrag
  nicht.

G.  41.

Bei  nicht  isolirten  Gebäuden  mit  Ziegeldächern  in  der  dritten  und
vierten  Klasse  tritt  eine  Erhöhung  des  Beitrags  um  zehn  Pfennige  pro  Einhundert
  Thaler  Versicherungssumme  ein,  wenn  das  Ziegeldach  mit  Strohdecken
  versehen  ist.

Für  Gebäude  mit  feuergefährlichen  Anlagen,  oder  worin  größere  Quantitäten
  leicht  brennbarer  Stoffe  aufbewahrt  werden  (Abtheilung  c.  der  Klassen),
wird  zu  den  F.  40.  fesigeseeten  Beiträgen  ein  von  der  Direktion  je  nach  dem
Grade  der  Gefahr  zu  bestimmender  Zuschlag  von  zehn  bis  dreißig  Pfennigen
Pro  Einhundert  Thaler  der  Versicherungssumme  ¶hoben.

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(Nr.  5128.)  .  42.