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b. Vom Gewerbebetrieb.
G. 28.
Den Gewerbesteuern unterliegen in den Gemeinden, in denen der Betrieb
stattfindet,
1) die nach dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (Gesetz= Samml.
S. 205) zu veranlagenden stehenden Gewerbe;
2) die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien;
3) der Bergbau;
4) die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torf-
stichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon= und dergleichen
Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-,) Kreide= und dergleichen
Brüchen;
5) die Gewerbebetriebe kommunaler und anderer öffentlicher Verbände;
6) die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank.
Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der
jährliche Ertrag 1 500 Mark, noch das Anlage- und Betriebskapital 3 000 Mark
erreicht, ingleichen die nach §. 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891
steuerfreien Gewerbebetriebe der Kommunalverbände bleiben von der Gewerbe-
steuer befreit. Auf die Betriebssteuer findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Der Betrich der Staatseisenbahnen und der der Eisenbahnabgabe unter-
liegenden Privateisenbahnen ist gewerbesteuerfrei.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist der Gewerbesteuer in den Ge-
meinden nicht unterworfen. «
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Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Gewerbesteuern gestattet.
Die Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nach dem Ertrage
des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werthe des Anlage-
kapitals oder des Anlage= und Betriebskapitals, nach sonstigen Merkmalen für
den Umfang des Betriebes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.
g. 30.
Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung
in Prozenten der vom Staate veranlagten Gewerbesteuer.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder
Ermäßigung der veranlagten Gewerbesteuer zieht die entsprechende Abänderung
der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich.
Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Gewerbebetriebe, einschließlich des
Bergbaues, zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (S§. 3, 4
des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern). *!55