1) Im Allgemeinen.
2) Im Besonberen.
a) Betriebs-
inspektionen.
(s) Dem Präsidenten obliegt die Sorge für die Regelung des Geschäfts-
ganges. Insbesondere ist er sowohl für die sach= und ordnungsmäßige Ver-
theilung der Geschäfte, wie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen
der Königlichen Eisenbahndirektion, welche zu seiner Mitzeichnung gelangen, ver-
antwortlich. Im Uebrigen obliegt den Mitgliedern der Königlichen Eisenbahn-
direktion die Verantwortung für die form= und sachgemäße Erledigung der ihnen
zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte.
(s) Der Präsident kann mit Genehmigung des Ministers seine beiden
ständigen Vertreter (Ober-Regierungsrath, Ober-Baurath) beauftragen, ihn in
bestimmten Angelegenheiten auch bei seiner Anwesenheit zu vertreten) auch ist er
befugt, einzelnen Mitgliedern der Königlichen Eisenbahndirektion gewisse Geschäfte
ein für alle Male zur selbständigen Erledigung zu übertragen.
C) Für die Verbindlichkeit der von der Königlichen Eisenbahndirektion ab-
zugebenden schriftlichen Erklärungen genügt die Unterschrift des Präsidenten oder
eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion. Die Hilfsarbeiter der
Königlichen Eisenbahndirektion sind nur insoweit zur selbständigen Erledigung
der ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte befugt, als ihnen diese Be-
fugniß nach den vom Minister gegebenen Vorschriften übertragen worden ist.
II. Besondere Verwaltungszweige.
S. 9.
Für die Ausführung und Ueberwachung des örtlichen Dienstes nach den
Anordnungen der Königlichen Eisenbahndirektionen sind Betriebs-, Maschinen-,
Verkehrs-, Werkstätten= und Telegrapheninspektionen, sowie für die Leitung der
Neubauausführungen nach den Anordnungen der Königlichen Eisenbahndirektionen,
insoweit nicht hiermit Beamte der Betriebsverwaltung betraut werden können,
Bauabtheilungen einzurichten. Den Vorständen der Inspektionen und der Bau-
abtheilungen kann von dem Minister die Befugniß zu vorläufigen Kassen-
anweisungen, zur Beurlaubung der unterstellten Beamten mit verwaltungsseitiger
Uebernahme der Stellvertretungskosten sowie zur selbständigen Vergebung von
Arbeiten und Lieferungen ertheilt werden.
§. 10.
CDen Betriebsinspektionen obliegt:
a) die Ausführung und Ueberwachung des Betriebsdienstes, insoweit
nicht einzelne Zweige den Maschineninspektionen G. 11), Verkehrs-
inspektionen (§. 12), Werkstätteninspektionen (§. 13) oder Telegraphen=
inspektionen (I. 14) zugewiesen sind;
b) die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befindlichen
Strecken sowie die Verwaltung der Bahnpolizei innerhalb ihres Geschäfts-
bereichs.
(1) Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände der Eisenbahn-Betriebs-
inspektionen bestimmt der Minister.