Erfordernisse
der Anstellung.
Anstellungssähigkeit.
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Beamten erfolgt der Regel nach zunächst auf Probe, sodann im Kündigungs-
verhältnisse und später, soweit zulässig, unkündbar.
() Der Verleihung etatsmäßiger Stellen hat die Erfüllung der vorge-
schriebenen Bedingungen, insbesondere die Ablegung der bestimmungsmäßigen
Prüfungen, voranzugehen. Bis zur etatsmäßigen Anstellung werden die Beamten,
soweit nicht Ausnahmen durch den Minister angeordnet sind, gegen feste, monat-
lich zu zahlende Besoldungen beschäftigt.
G6)) Billetdrucker, Kassen= und Büreaudiener, Lokomotivheizer, Maschinen-
wärter, Trajektheizer, Magazinaufseher, Portiers, Bahnsteigschaffner, Weichen-
steller I. Klasse, Weichensteller, Krahnmeister, Brückengeldeinnehmer, Schiffsbrücken-
aufseher, Schiffsbrückenwärter, Brückenwärter, Schaffner, Bremser (Wagenwärtenh,
Matrosen, Bahn= und Krahnwärter, sowie Nachtwächter werden nur im Kündigungs-
verhältnisse etatsmäßig angestellt.
() Die unkündbare Anstellung der sonstigen unteren und der mittleren Be-
amten ist zulässig, wenn der Beamte eine etatsmäßige Stelle bekleidet und sein
Amt mindestens fünf Jahre lang in befriedigender Weise versehen hat.
C. 17.
Zur Anstellung als Mitglied einer Königlichen Eisenbahndirektion, als
Vorstand einer Eisenbahn-Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten= oder Telegraphen=
inspektion ist der Regel nach die Ablegung der höheren Staatsprüfungen er-
forderlich. Die Feststellung der sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen,
von welchen die Anstellung in einer der bezeichneten Stellen abhängig zu machen
ist, bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.
() Im Uebrigen dürfen die bei der Staatseisenbahnverwaltung anzustellenden
Beamten beim Eintritt in den Staatseisenbahndienst das 40. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Ausnahmen unterliegen hinsichtlich der höheren Beamten der
Genebmigung des Ministers, hinsichtlich der übrigen Beamten der Genehmigung
des Präsidenten der Königlichen Eisenbahndirektion.
6) Die Bestimmungen des Bundesraths über das Lebensalter der Eisenbahn-
betriebsbeamten werden hiervon nicht berührt.
. 18.
ChFür die Besetzung derjenigen Beamtenstellen, welche den Militäramwärtern
ausschließlich oder theilweise vorbehalten sind, bleiben die über die Versorgung
dieser Anwärter erlassenen allgemeinen Vorschriften maßgebend.
(e)) Die Besetzung der mittleren Beamtenstellen, welche nach den bestehen-
den Vorschriften Civilamwärtern verliehen werden können, erfolgt nach Maßgabe
der über die Annahme von Civilsupernumeraren überbaupt und der für den
Staatseisenbahndienst erlassenen besonderen Bestimmungen.
(6) Insoweit auf vorschriftsmäßige Weise festgestellt ist, daß für die den
Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen geeignete versorgungsberechtigte Anwärter
nicht vorhanden sind, sowie in Ermangelung von Civilsupernumeraren bei Be-