Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

in Folge der diese Erhebung anordnenden Bestimmungen und im ersten Jahr 
ihrer Geltung im Stadttheile Bockenheim an Währschaftsgeld über ein einhalb 
Prozent und an Realsteuern über hundert Prozent hinaus zu erheben ist. Der 
Beschlußfassung der Frankfurter Behörden bleibt die Bestimmung darüber über- 
lassen, an welcher der einzelnen Vorausbelastungen die nach dem vorstehenden 
Absatz ermittelte Summe zu kürzen ist. 
G. 15. 
Das sämmtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Städte Frank- 
fuürt und Bockenheim wird bei der kommunalen Vereinigung zu einem einzigen 
Ganzen verschmolzen; die vereinigte Stadtgemeinde tritt mithin in alle Ver- 
mögensrechte und Verbindlichkeiten der Stadt Bockenheim als Rechtsnach- 
folgerin ein. 
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den 
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben. 
Bezüglich der sogenannten öffentlichen milden Stiftungen der Stadt 
Frankfurt, auf welche sich die allgemeine Stiftungsordnung vom 5. Oktober 1875 
bezieht, besteht Einverständniß beider Theile, daß durch die Eingemeindung eine 
Ausdehnung der Leistungen derselben auf den jetzigen Gemeindebezirk Bockenheim 
nicht bewirkt wird. 
K. 16. 
Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird für den 
vergrößerten Stadtbezirk statutarisch zunächst auf 61 festgesetzt werden. 
Bis zu einer anderweiten Regelung nach §. 25 des Gemeindeverfassungs- 
gesetzes vom 25. März 1867 wählt der jetzige Gemeindebezirk Bockenheim als 
selbständiger Wahlbezirk die vier hinzutretenden Mitglieder der Stadtverordneten- 
versammlung, unter sinngemäßer Amwendung der einschlägigen Bestimmungen 
des Gemeindeverfassungsgesetzes, alsbald nach Veröffentlichung dieses Statuts. 
Die neugewählten Mitglieder haben im Anschlusse an die regelmäßigen 
Ergänzungswahlen, durch das Loos bestimmt, auszuscheiden. 
  
S. 17. 
Der Bürgermeister Herr Dr. Hengsberger tritt als besoldeter Stadtrath 
in den Magistrat der Stadt Frankfurt a. M. mit der Maßgabe ein, daß seine 
zwölfjährige Wahlperiode am 1. April 1895 beginnt, ihm aber vom 1. No- 
vember 1902 an eine nicht pensionsfähige, persönliche, seine Gehaltsbezlige auf 
10 000 Mark ergänzende Zulage bis zum Ablauf der Wahlperiode gewährt wird 
und — an Stelle der nach den Frankfurter Bestimmungen zu zahlenden Pension 
sowie Wittwen= und Waisengeld — die ihm von der Stadt Bockenheim zu- 
gesicherten Ansprüche auf Pension und Wittwen= und Waisengeld aufrecht er- 
halten bleiben.
	        
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