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beziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben bewirkt
wird, hat die Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwengeldes und,
wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisegeldes zu
erfolgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mark ein-
schließlich den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren Wittwengelde
den Betrag von 200 Mark jährlich, bei dem Waisengelde den Betrag von
50 Mark jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle des §. 5 den Betrag von
250 Mark jährlich nicht übersteigen.
KS. 16.
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs-
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge finden die Bestimmungen Anwendung,
welche für die Einziehung der Pfarrbeiträge maßgebend sind.
S. 17.
Die Gesammtsynodalkasse leistet dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds einen
Beitrag, welcher auf den dauernd zu erhebenden Jahresbetrag von einem Prozent
der von den Mitgliedern der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover
aufzubringenden Staatseinkommensteuer festgesetzt wird.
Das Konsistorium sorgt für die Einziehung dieses Beitrages und führt
ihn an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds ab.
S. 18.
Reichen die dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds durch das Gesetz zur
Verfügung gestellten Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht aus, so
ist der Vorstand des Pfarrwittwen= und Waisenfonds ermächtigt, unter Mit-
wirkung des Verwaltungsausschusses eine zeitweilige Erhöhung der Pfarrbeiträge
des §. 12 bis zu zwei weiteren Prozent des Einkommens und des Ruhegehalts
eintreten zu lassen.
Unter derselben Voraussetzung ist der Vorstand unter Mitwirkung des
Verwaltungsausschusses ermächtigt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren
das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte zu ermäßigen, welchen mit
Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten
dauernde Bezüge aus anderen als privatrechtlichen Titeln zustehen. Als solche
kommen namentlich in Betracht örtliche Pfarrwitthümer, Diözesan= und andere
Verbandspfarrwittwenkassen, sowie provinzialrechtliche Einrichtungen, nach welchen
den Hinterbliebenen von Geistlichen nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge
von der Kirchengemeinde oder aus sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pe-
pfrinde, zustehen.
Die Ermäßigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds
fließenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen,
sowet die Bezüge einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger
etragen.