Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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beziehungsweise den Waisen nicht binnen sechs Monaten nach dem Ableben bewirkt 
wird, hat die Deckung des Fehlbetrages durch Kürzung des Wittwengeldes und, 
wenn eine Wittwe nicht vorhanden ist, durch Kürzung des Waisegeldes zu 
erfolgen. Diese Kürzung darf bei einem Wittwengelde bis zu 700 Mark ein- 
schließlich den Betrag von 100 Mark jährlich, bei einem höheren Wittwengelde 
den Betrag von 200 Mark jährlich, bei dem Waisengelde den Betrag von 
50 Mark jährlich, für jedes Kind berechnet, im Falle des §. 5 den Betrag von 
250 Mark jährlich nicht übersteigen. 
KS. 16. 
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs- 
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge finden die Bestimmungen Anwendung, 
welche für die Einziehung der Pfarrbeiträge maßgebend sind. 
S. 17. 
Die Gesammtsynodalkasse leistet dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds einen 
Beitrag, welcher auf den dauernd zu erhebenden Jahresbetrag von einem Prozent 
der von den Mitgliedern der evangelisch-reformirten Kirche der Provinz Hannover 
aufzubringenden Staatseinkommensteuer festgesetzt wird. 
Das Konsistorium sorgt für die Einziehung dieses Beitrages und führt 
ihn an den Pfarrwittwen= und Waisenfonds ab. 
S. 18. 
Reichen die dem Pfarrwittwen= und Waisenfonds durch das Gesetz zur 
Verfügung gestellten Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht aus, so 
ist der Vorstand des Pfarrwittwen= und Waisenfonds ermächtigt, unter Mit- 
wirkung des Verwaltungsausschusses eine zeitweilige Erhöhung der Pfarrbeiträge 
des §. 12 bis zu zwei weiteren Prozent des Einkommens und des Ruhegehalts 
eintreten zu lassen. 
Unter derselben Voraussetzung ist der Vorstand unter Mitwirkung des 
Verwaltungsausschusses ermächtigt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren 
das Wittwengeld derjenigen Wittwen bis zur Hälfte zu ermäßigen, welchen mit 
Rücksicht auf das geistliche Amt des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten 
dauernde Bezüge aus anderen als privatrechtlichen Titeln zustehen. Als solche 
kommen namentlich in Betracht örtliche Pfarrwitthümer, Diözesan= und andere 
Verbandspfarrwittwenkassen, sowie provinzialrechtliche Einrichtungen, nach welchen 
den Hinterbliebenen von Geistlichen nach Ablauf der Gnadenzeit dauernde Bezüge 
von der Kirchengemeinde oder aus sonstigen kirchlichen Mitteln, z. B. der Pe- 
pfrinde, zustehen. 
Die Ermäßigung erfolgt durch Anrechnung der aus den örtlichen Fonds 
fließenden Bezüge auf das Wittwengeld. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, 
sowet die Bezüge einer Wittwe aus örtlichen Fonds 200 Mark oder weniger 
etragen.
	        
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