Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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des §&. 4 Liffer 2 und, wenn beide Fälle zusammentreffen, 1500 Mark nicht 
übersteigen. 
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Waisengeld verhältniß- 
mäßig gekürzt. 
C. 6. 
Bei dem Ausscheiden eines Waisengeldberechtigten erhöht sich das Waisen- 
geld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Kalendervierteljahr 
an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach F. 4 ge- 
bührenden Beträge befinden. 
G. 7. 
War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, 
so wird das nach Maßgabe des F. 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene 
Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundnwanzig Jahre 
um ein Vierzigstel gekürzt. 
S. 8. 
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit 
dem verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben ge- 
schlossen war und das Landeskonsistorium durch einen nach Anhörung des Bezirks- 
synodalausschusses zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, daß die 
Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des Wittwen- 
geldes zu verschaffen. 
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und 
hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen 
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist. 
* 
Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf 
der den Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und 
erfolgt für jedes Kalendervierteljahr bei Beginn desselben bei der Kasse des Kon- 
sistoriums oder nach Verlangen der Berechtigten auf deren Gefahr und Kosten 
durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittungen. 
An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt das Konsistorium. 
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen- 
und Waisengeld erlischt zu Gunsten des Pfarrwittwen= und Waisenfonds, wenn 
der Betrag innerhalb vier Jahren von Ablauf des Kalenderjahres an, in welchem 
er fällig wurde, nicht abgehoben ist. 
S. 10. 
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: 
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, 
1. in welchem er sich verheirathet oder stirbt; 
(Nr. 9728.
	        
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