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des §&. 4 Liffer 2 und, wenn beide Fälle zusammentreffen, 1500 Mark nicht
übersteigen.
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Waisengeld verhältniß-
mäßig gekürzt.
C. 6.
Bei dem Ausscheiden eines Waisengeldberechtigten erhöht sich das Waisen-
geld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Kalendervierteljahr
an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genuß der ihnen nach F. 4 ge-
bührenden Beträge befinden.
G. 7.
War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene,
so wird das nach Maßgabe des F. 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene
Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundnwanzig Jahre
um ein Vierzigstel gekürzt.
S. 8.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit
dem verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben ge-
schlossen war und das Landeskonsistorium durch einen nach Anhörung des Bezirks-
synodalausschusses zu fassenden Beschluß die Ueberzeugung ausspricht, daß die
Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Wittwe den Bezug des Wittwen-
geldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Wittwen= und Waisengeld haben die Wittwen und
hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen
Versetzung in den Ruhestand geschlossen ist.
*
Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf
der den Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und
erfolgt für jedes Kalendervierteljahr bei Beginn desselben bei der Kasse des Kon-
sistoriums oder nach Verlangen der Berechtigten auf deren Gefahr und Kosten
durch die Post gegen Vorlegung gehörig bescheinigter Quittungen.
An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt das Konsistorium.
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Theilbetrages von Wittwen-
und Waisengeld erlischt zu Gunsten des Pfarrwittwen= und Waisenfonds, wenn
der Betrag innerhalb vier Jahren von Ablauf des Kalenderjahres an, in welchem
er fällig wurde, nicht abgehoben ist.
S. 10.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt:
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahres,
1. in welchem er sich verheirathet oder stirbt;
(Nr. 9728.