Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 8. 
Beim Fischfange ist verboten: 
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder 
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) 
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen 
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, 
Schießwaffen u. s. w. Der Gebrauch von Angeln ist gestattet; 
3) Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder 
Fackeln, 
4) der Lachsfang bleibt bei Nacht mit Fackeln, jedoch ohne Anwendung 
von Speeren und Stecheisen noch für die Jahre 1892, 1893 und 
1894 gestattet. 
Alle bisher erlassenen auf Fanggeräthe und Fangweisen bezüglichen Be- 
stimmungen, insbesondere diejenigen der Ordonnanz von 1669, treten für die 
bezüglichen Gewässer und für die Dauer des Vertrages außer Kraft. 
G. 9. 
Die der Uebereinkunft unterworfenen Gewässer dürfen zum Zwecke des 
Fischfanges weder abgedämmt noch abgelassen oder ausgeschöpft werden. 
S. 10. 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für 
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu 
angelegt werden. 
S. 11. 
Soweit nicht die in den beiderseitigen Staatsgebieten bestehende Gesetzgebung 
die zur Zeit schon vorhandenen Ableitungen schützt, ist es verboten, in die Ge- 
wässer aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher 
Beschaffenheit und in solcher Menge einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu 
lassen, daß dadurch dem Fischbestande Nachtheile erwachsen oder fremde Fischerei- 
rechte geschädigt werden können. 
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann 
im Einverständnisse beider Regierungen das Eimwerfen oder Einleiten solcher Stoffe 
in die Gewässer gestattet werden, wobei dem Inhaber der Anlage die Ausführung 
von Einrichtungen aufzugeben ist, welche geeignet sind, den Schaden für die 
Fischerei möglichst zu beschränken. 
G. 12. 
Das Röthen von Flachs und Hanf in den dieser Uebereinkunft unter- 
worfenen Gewässern ist verboten. 
(Tr. 9735.)
	        
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