— 161 —
g. 8.
Beim Fischfange ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.)
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen,
Schießwaffen u. s. w. Der Gebrauch von Angeln ist gestattet;
3) Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln,
4) der Lachsfang bleibt bei Nacht mit Fackeln, jedoch ohne Anwendung
von Speeren und Stecheisen noch für die Jahre 1892, 1893 und
1894 gestattet.
Alle bisher erlassenen auf Fanggeräthe und Fangweisen bezüglichen Be-
stimmungen, insbesondere diejenigen der Ordonnanz von 1669, treten für die
bezüglichen Gewässer und für die Dauer des Vertrages außer Kraft.
G. 9.
Die der Uebereinkunft unterworfenen Gewässer dürfen zum Zwecke des
Fischfanges weder abgedämmt noch abgelassen oder ausgeschöpft werden.
S. 10.
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für
Lachs und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu
angelegt werden.
S. 11.
Soweit nicht die in den beiderseitigen Staatsgebieten bestehende Gesetzgebung
die zur Zeit schon vorhandenen Ableitungen schützt, ist es verboten, in die Ge-
wässer aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher
Beschaffenheit und in solcher Menge einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu
lassen, daß dadurch dem Fischbestande Nachtheile erwachsen oder fremde Fischerei-
rechte geschädigt werden können.
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann
im Einverständnisse beider Regierungen das Eimwerfen oder Einleiten solcher Stoffe
in die Gewässer gestattet werden, wobei dem Inhaber der Anlage die Ausführung
von Einrichtungen aufzugeben ist, welche geeignet sind, den Schaden für die
Fischerei möglichst zu beschränken.
G. 12.
Das Röthen von Flachs und Hanf in den dieser Uebereinkunft unter-
worfenen Gewässern ist verboten.
(Tr. 9735.)