Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21.—
Inha#lt: Seset, betressend die Ubänderung von Bestimmungen des Uusfüährungsgesetzes zur Deutschen Civil-
prozejorbnung vom 24. März 1879 und des Gesetzes vom 12. Män 1869, betreffend die Ausstellung
gerichtlicher Erbbescheinigungen, S. 1358. — Gese)d, betreffend dle Aufhebung des in dem vormaligen
Färstbistaum Fulda für die Einwilligung der Ehefrauen in Bürgschaften und Expromissionen der Ehe-
mäszer bestehenden Ersordernisses der gerichtlichen Jorm, S. 188. — Verordunung, betreffend die
anderweite Regelung der Ungrlegenheiten der Verwaltung der direkten Steuern, sowie der Domänen-
und Forstverwaltung bei den Reglerungen in Königsberg, Poksdam, Jrankfurt a. O., Stektin, Brrslau,
Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Cassel und Wiesbaden, S. 197. — Bekanntmachung der nach
dem Gesetz vom 10. AUpril 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden r., S. 168.
(Nr. 9744.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Ausführungsgesetzes
zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 und des Gesetzes
vom 12. März 1869, betreffend die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen.
Vom 5. Juni 1895. «
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Der dritte Absatz des §. 22 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil-
lusshordnung vom 24. März 1879 (Gesetz Samml. S. 281) erhält folgende
assung:
Das zuständige Gericht wird durch den letzten Wohnfitz des Ver-
schollenen in Preußen bestimmt. In Ermangelung eines solchen Wohn-
sitzes ist, wenn der Verschollene zur Zeit der Entfernung aus seinem
letzten bekanmten Aufenthaltsorte ein Preuße war oder wenn sich Ver-
mögen desselben in Preußen befindet, das Gericht zuständig, welches der
Justizminister bestimmt. .
okks«e-wc1895.mk.9744—9745.) 38
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1895.