Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser ausschließlich in ihr Staats- 
gebiet entfallenden Bahn. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden 
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Köncgih Preußischen 
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie 
bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung thunlichst berücksichtigen will. Jedoch 
bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit 
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung 
der Stationsanlagen der Fürstlichen Regierung vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche 
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlichen Regierung angeordnet oder 
genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger 
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Regierung verpflichtet 
sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der 
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer 
Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für 
nothwendig erachtete Bewachung der neuen Uebergänge. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen betragen. 
Die Koöniglich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1I benannte 
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden er- 
gänzenden oder abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung übernimmt für den 
Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — 
in Anerkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit ver- 
knüpften Vortheile — die Verpflichtung: « 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden der 
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un- 
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebes der Bahn zu gestatten 
(D#. 749.
	        
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