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3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren
Zuschuß von 500 000 Mark, in Worten: „Fünfhunderttausend Mark““
zu gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für
nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für
die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen.
Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des
überwiesenen Geländes zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen
acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in den
Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die
Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu,
ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung der Königlich Preußischen Regie-
rung das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungswege
für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des
Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Fürstlichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu
verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung
verhaftet.