Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren 
Zuschuß von 500 000 Mark, in Worten: „Fünfhunderttausend Mark““ 
zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für 
nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung 
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei 
von Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die 
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für 
die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. 
Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des 
überwiesenen Geländes zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen 
acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in den 
Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die 
Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu, 
ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung der Königlich Preußischen Regie- 
rung das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungswege 
für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des 
Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Der Fürstlichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung 
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen 
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu 
verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung 
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung 
verhaftet.
	        
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