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Siebenter Abschnitt.
Fideikommisse, Stiftungen und Vermögensverwaltungen.
g. 93.
1) Für die Beaufsichtigung von Fideikommissen und Stiftungen werden
jährlich nach dem Betrage des Vermögens (C. 91 Ziffer 4) drei Zehntheile der
in §. 33 bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr
sowohl am Anfange, als auch am Ende der Beaufsichtigung voll gerechnet.
2) Soweit bei dem Gerichte eine Rechnungslegung über die Verwaltung
des Vermögens stattfindet, werden jährlich statt der in Ziffer 1 bestimmten Gebühr
von je 1000 Mark des Vermögens (. 91 Ziffer 4) erhoben
bis 10 000 Marr . . . .. 1/50 Mark
von dem Mehrbetrage bis 20 000 Mark loo
- é. 50000 O0 O,so
Von dem Mebrbetrage über 50 000 Mark werden von je 2000 Mark
50 Pfennig erhoben. Der Mindestbetrag dieser Gebühr ist 5 Mark.
3) Liegt dem Gerichte die Aufsicht über die Verwaltung eines Grundstücks
ob, so werden hierfür noch besonders nach dem Betrage der Einkünfte, welche
nach Berichtigung der Verwaltungskosten und der auf dem Grundstücke haftenden
Lasten und Abgaben verbleiben, für jedes Rechnungsjahr fünf Zehntheile der in
§6. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Diese Be-
stimmung findet auf andere Fälle einer Vermögensverwaltung entsprechende An-
wendung.
S. 94.
Neben den in §. 93 bestimmten Gebühren werden für die Beurkundung
einzelner Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die dafür bestimmten Ge-
bühren und Stempel besonders in Ansatz gebracht.
Achter Abschnitt.
Sonstige Angelegenheiten.
. 95.
Für die gerichtliche Ergänzung der Einwilligung eines Ehegatten zu einer
Rechtshandlung, für Entscheidungen,) betreffend die Erziehung der Kinder, für
Erlassung von Rückkehr= und Besserungsbefehlen, für Großjährigkeitserklärungen,
Ertheilung von Dispensationen und Heirathserlaubnißscheinen, Genehmigung der
Veräußerung von Ehevermögen oder von Vermögen der Hauskinder, sowie für
sonstige Verfügungen des Gerichts in Familienangelegenheiten werden drei Zehn-
theile der Sätze des §. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. Der Werth
des Hegenstandes wird in allen Fällen nach der Vorschrift des §. 22 Absatz 1
berechnet.