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g. 105.
Ist für ein gerichtliches Geschäft eine Gebühr weder reichsgesetzlich, noch
in diesem Gesetze bestimmt, so werden drei Zehntheile der in §. 33 bestimmten
Gebühr erhoben.
Neunter Abschnitt.
Vereitelte Anträge und Termine, Beschwerden.
F. 106.
1) Die Auf= und Annahme von Gesuchen, Anträgen oder Beschwerden
erfolgt gebührenfrei. In Grundbuchsachen findet diese Vorschrift bezüglich der-
jenigen Anträge keine Anwendung, welche zur Herbeiführung einer Eintragung
oder Löschung in beglaubigter Form gestellt werden müssen.
2) Soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind, ist im Falle der
Zurücknahme eines Antrages, bevor auf denselben eine Entscheidung erlassen ist
oder die beantragte Verhandlung stattgefunden hat, sowie für die Zurückweisung
unbegründeter oder unzulässiger Anträge eine Gebühr zu erheben, deren Höhe sich
nach der Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu
erheben gewesen wäre, richtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurücknahme
drei Zehntheile dieser Gebühr, jedoch höchstens 6 Mark, für die Zurückweisung
fünf Zehntheile, jedoch höchstens 10 Mark.
3) Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz einschließlich des vor-
angegangenen Verfahrens wird, wenn die Beschwerde als unbegründet oder un-
zulässig verworfen wird, dieselbe Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung
oder Entscheidung zu erheben gewesen wäre, jedoch mindestens 1 Mark und höchstens
20 Mark, erhoben. Auf Beschwerden in Rechtssachen, für welche in erster In-
stanz Gebührenfreiheit besteht, insbesondere auf Beschwerden der in F. 26 bezeich-
neten Art finden die Vorschriften der 99. 45, 46 des Deutschen Gerichtskosten-
gesetzes Anwendung.
S. 107.
Für einen durch Säumniß einer Partei oder eines Zeugen oder Sachver-
ständigen vereitelten Termin wird eine vom Gerichte festzusetzende Gebühr, welche
mindestens auf 1 Mark und höchstens auf 20 Mark zu bemessen ist, in Ansatz
gebracht. Diese Gebühr nebst den entstandenen baaren Auslagen fällt dem Säu-
migen zur Last.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes bleiben außer Anwendung, soweit
gegen einen säumigen Zeugen oder Sachverständigen Zwangsmaßregeln nach Maß-
gabe der Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung oder der Deutschen Straf-
prozeßordnung zulässig sind.
(Nr. 9751.)