Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Zehnter Abschnitt. 
Auslagen. 
C. 108. 
An baaren Auslagen werden erhoben: 
1) die Schreibgebühren; 
2) die Postgebühren einschließlich der Telegraphengebühren; 
3) die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent- 
stehenden Kosten; 
4) die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren; 
5) die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zu- 
stehenden Tagegelder, Reisekosten und Kommissionsgebühren (G. 111); 
6) die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für deren 
Thätigkeit zu zahlenden Beträge, insbesondere auch die an Dorf-, Feld- 
oder Ortsgerichte zu zahlenden Beträge; 
7) die Rechnungsgebühren; 
8) die Kosten eines Transportes von Personen oder Sachen; 
9) die Haftkosten. 
S. 109. 
Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen 
von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig) auch wenn die Herstellung 
auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird voll 
berechnet. Die auf die besondere Ausstattung einer Urkunde verwendeten Auslagen, 
insbesondere diejenigen, welche durch Verwendung von Pergamentpapier entstehen, 
sind besonders zu erstatten. 
Neben den Schreibgebühren ist für Ausfertigungen oder beglaubigte Ab- 
schriften stempelpflichtiger Urkunden der tarifmäßige Stempel zu erheben, falls die 
Ausfertigungen oder Abschriften nur in Folge eines auf die Ertheilung gerichteten 
Antrags ertheilt werden. Ist die Urkunde nach den Vorschriften der Stempel- 
gesetze stempelpflichtig, so wird die Erhebung des Stempels für Ausfertigungen 
und beglaubigte Abschriften dadurch nicht ausgeschlossen, daß nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes der Stempel außer Ansatz geblieben ist. 
S. 110. 
1) Ist ein und dieselbe Reise durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden 
die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtspersonen gleichmäßig nach der Zahl 
der Geschäfte auf dieselben vertheilt und nur die entsprechenden Theilbeträge von 
den Zahlungspflichtigen erfordert. In den Fällen des zweiten Abschnitts ist jedoch 
mindestens die in F. 53 bestimmte Gebühr zu erheben. Die Zahlungspflichtigen
	        
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