Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 113. 
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare Auslagen 
nur dann erhoben, wenn die Zustellung durch Bekanntmachung in öffentlichen 
Blättern oder im Auslande erfolgt. Die Erhebung der Schreibgebühr für die 
Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks wird hierdurch 
nicht ausgeschlossen. 
Zweiter Theil. 
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. 
s. 114. 
Die Vorschriften der §. 8, 10, 13, 16, 17, 30, 31, 110 finden auch 
in den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit Anwendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt die Verjährung der Gerichtskosten 
mit dem Ablaufe des letzten Dezembers desjenigen Jahres, in welchem das Ver- 
fahren durch unbedingte Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder 
Zurücknahme oder anderweite Erledigung beendigt ist. Im Sinne dieser Bestimmung 
gilt das Verfahren als erledigt, wenn seit der letzten Prazeßhandlung des Gerichts 
zwei Jahre verflossen sind, ohne daß ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens 
gestellt wäre. Wird das Verfahren während des Laufes der Verjährungsfrist 
wieder aufgenommen, so wird hierdurch die Verjährung unterbrochen. 
Während der Dauer einer Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die 
Höhe des Vermögens eines Mündels aus demselben außer den in F. 10 Ziffer 1 
bezeichneten Kosten auch die Kosten eines Konkurs= oder Zwangs-Versteigerungs- 
verfahrens, sowie eines Aufgebots der Nachlaßgläubiger erhoben werden, sobald sich 
eine Unzulänglichkeit der Konkurs= oder Nachlahmasse oder des Erlöses der Zwangs- 
versteigerung zur Befriedigung der Gläubiger und Berichtigung der Kosten ergiebt. 
. 115. 
Das Deutsche Gerichtskostengesetz und die Vorschriften des §. 114 finden, 
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, Anwendung auf die vor die ordentlichen 
oder vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, für welche die Deutsche Civil- 
prozeßordnung oder die Deutsche Strafprozeßordnung kraft landesgesetzlicher Vor- 
schrift maßgebend sind. 
Auf die Kosten für das Verfahren vor den Königlichen Gewerbegerichten 
in der Rheinprovinz finden die Bestimmungen der I#. 57 bis 59 des Meichsgesehce 
vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte, (Reichs-Gesetzbl. S. 141) 
Anwendung. 
Die Vorschriften des §. 96 des W vom 18. v. Februar. 1880, betreffend 
das Verfahren in Ausei ) (Gesetz- Samul. S. 59) 
bleiben unberührt. 
  
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