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g. 113.
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare Auslagen
nur dann erhoben, wenn die Zustellung durch Bekanntmachung in öffentlichen
Blättern oder im Auslande erfolgt. Die Erhebung der Schreibgebühr für die
Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
Zweiter Theil.
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit.
s. 114.
Die Vorschriften der §. 8, 10, 13, 16, 17, 30, 31, 110 finden auch
in den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit Anwendung.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt die Verjährung der Gerichtskosten
mit dem Ablaufe des letzten Dezembers desjenigen Jahres, in welchem das Ver-
fahren durch unbedingte Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder
Zurücknahme oder anderweite Erledigung beendigt ist. Im Sinne dieser Bestimmung
gilt das Verfahren als erledigt, wenn seit der letzten Prazeßhandlung des Gerichts
zwei Jahre verflossen sind, ohne daß ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
gestellt wäre. Wird das Verfahren während des Laufes der Verjährungsfrist
wieder aufgenommen, so wird hierdurch die Verjährung unterbrochen.
Während der Dauer einer Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die
Höhe des Vermögens eines Mündels aus demselben außer den in F. 10 Ziffer 1
bezeichneten Kosten auch die Kosten eines Konkurs= oder Zwangs-Versteigerungs-
verfahrens, sowie eines Aufgebots der Nachlaßgläubiger erhoben werden, sobald sich
eine Unzulänglichkeit der Konkurs= oder Nachlahmasse oder des Erlöses der Zwangs-
versteigerung zur Befriedigung der Gläubiger und Berichtigung der Kosten ergiebt.
. 115.
Das Deutsche Gerichtskostengesetz und die Vorschriften des §. 114 finden,
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, Anwendung auf die vor die ordentlichen
oder vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, für welche die Deutsche Civil-
prozeßordnung oder die Deutsche Strafprozeßordnung kraft landesgesetzlicher Vor-
schrift maßgebend sind.
Auf die Kosten für das Verfahren vor den Königlichen Gewerbegerichten
in der Rheinprovinz finden die Bestimmungen der I#. 57 bis 59 des Meichsgesehce
vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte, (Reichs-Gesetzbl. S. 141)
Anwendung.
Die Vorschriften des §. 96 des W vom 18. v. Februar. 1880, betreffend
das Verfahren in Ausei ) (Gesetz- Samul. S. 59)
bleiben unberührt.
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