Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 116. 
Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes finden auf die nach dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend 
den Forstdiebstahl, (Gesetz= Samml. S. 222) zu behandelnden Strafsachen mit 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
1) Ist nicht auf Grund der I#. 6, 8 des Gesetzes vom 15. April 1878 
auf Strafe erkannt worden, so werden für jede Instanz, in welcher 
eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, vier Zehntheile der Sätze des 
§. 62 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. 
2) Ist in Fällen, in welchen der Erlaß des Strafbefehls zulässig ist, ohne 
Erlaß eines solchen zur Hauptverhandlung geschritten und die Verurtheilung 
auf sofortiges Geständniß ohne Beweisaufnahme erfolgt, so werden in 
erster Instanz zwei Zehntheile der Sätze des §. 62 erhoben. 
3) Ist nach F. 17 des Gesetzes vom 15. April 1878 durch Strafbefehl 
oder Urtheil auf die Einziehung von Holz erkannt, so ist der Werth 
des Holzes an Stelle der Strafe für die Höhe der Gebühr maßgebend, 
die Gebühr beträgt jedoch in jeder Instanz höchstens fünf Mark. 
§S. 117. 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883, betreffend die Gerichts- 
kosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen 
des unbeweglichen Vermögens, (Gesetz Samml. S. 189) bleiben mit der Maß- 
gabe in Kraft, daß an die Stelle der in F. 3 für das Zuschlagsurtheil bestimmten 
Gebührensätze das Zweifache der in F. 33 dieses Gesetzes bestimmten Gebühr tritt. 
Die Vorschrift in §. 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1883 findet auch 
Anwendung bei der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Auseinander- 
setzung unter Miterben. Die Vorschriften des §. 112 über die Erhebung von 
Rechnungsgebühren finden Anwendung. 
S. 118. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1883 treten mit den in 
§E. 117 bezeichneten Maßgaben auch im Kreise Herzogthum Lauenburg in Kraft. 
Zahlungspflichtig ist bezüglich der Kosten des Zuschlagsurtheils der Erwerber; im 
Uebrigen der Antragsteller. 
C. 119. 
Im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts bleiben hinsichtlich eines Ver- 
theilungsverfahrens, auf welches die Vorschriften des Gesetzes vom 13. Juli 1883, 
betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, (Gesetz-Samul. 
S. 131) nicht Anwendung finden, die §#§. 30 bis 35 des Gesetzes vom 18. April 
1887 über das Verfahren bei Vertheilung von Immobiliarpreisen im Geltungs- 
bereiche des Rheinischen Rechts (Gesetz= Samml. S. 117) in Kraft. Im Uebrigen 
sind die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit den in §F. 117 be- 
Sesehz. Samml. 1895. (Nr. 9751.) 47
	        
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