Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Diese Sätze enthalten zugleich die Abgeltung für die bei dem Ab- und Zu- 
schreiben der Grundstücke vorkommenden Nebengeschäfte, insbesondere auch: für 
die Ausfertigung der Urkunde über den Eigenthumsübergang und über die dabei 
bedungenen Eigenthumsvorbehalte und Eigenthumsbeschränkungen und für die 
Uebertragung der auf dem zuzuschreibenden Grundstücke haftenden, im Stock 
buche bereits eingetragenen Eigenthumsvorbehalte, Eigenthumsbeschränkungen und 
PBandrechte. 
Der Werth mehrerer Grundstücke, welche zugleich auf ein und denselben 
Artikel eingetragen werden, wird zusammengerechnet. 
B. a. Für die Eintragung eines Pfandrechts oder einer Eigenthums- 
beschränkung (Servitut u. s. w.) in das Original-Stockbuch, einschließlich der an 
das Feldgericht ergehenden Weisung zur Bewirkung des Eintrags in das Duplikat 
des Stockbuchs und aller sonst dabei vorkommenden Nebengeschäfte: die Sätze zu A. 
b. Für die Eintragung eines Eigenthumsvorbehaltes in das Original-Stock- 
buch, einschließlich der an das Feldgericht ergehenden Weisung zur Bewirkung des 
Eintrags in das Duplikat des Stockbuchs und aller sonst dabei vorkommenden 
Nebengeschäfte: ½ der Sätze zu A. 
Bei der Eintragung von Eigenthumsvorbehalten sind die Kosten von dem- 
jenigen Betrage des dadurch pfandrechtlich gesicherten Kaufgeldes zu berechnen, 
welcher sich nach Abzug der Anzahlung und der mit der veräußerten Sache über- 
gehenden Pfandrechte ergiebt. 
C. Für die Vermerkung von Cessionen in den Anlagen des Stockbuchs, 
einschließlich der erforderlichen Benachrichtigungen und aller dabei sonst vorkommenden 
Nebengeschäfte: ½ der Sätze zu A. 
D. Erfolgt die Eintragung desselben Rechts (zu B) gleichzeitig auf mehreren 
Artikeln, welche in derselben Gemarkung belegene Grundstücke (Item) desselben 
Eigenthümers betreffen, so werden die dafür bestimmten Sätze nur einmal erhoben. 
In allen anderen Fällen wird für die zweite und jede besondere Eintragung 
nur die Hälfte der Sätze zu A erhoben. Wenn aber der Werth der Grundstücke, 
auf welche die weitere Eintragung erfolgt, geringer ist, als derjenige der einzu- 
tragenden Post, so ist nur jener als Maßstab für den Kostenansatz anzunehmen. 
Die vorstehend zu A bis D gedachten Bestimmungen kommen auch bei den 
Eintragungen in die Berggegenbücher zur Anwendung. 
Wenn die Eintragung desselben Rechts im Berggegenbuche auf verschiedenen 
Artikeln erfolgt, so kommt die Bestimmung des zweiten Absatzes zu D in An- 
wendung. 
E. Für die Ertheilung eines Auszuges aus dem Original-Stockbuche oder 
dem Berggegenbuche sind sechs Zehntheile des in F. 56 des Preußischen Gerichts- 
kostengesetzes bestimmten Gebührensatzes B zu erheben, und zwar auch dann, wenn 
der Auszug mehrere auf einem oder auf verschiedenen Artikeln verzeichnete Grund- 
stücke oder Zechen desselben Eigenthümers betrifft, oder wenn zugleich die Ueber- 
einstimmung des Auszuges mit dem Inhalte des Stock= oder Berggegenbuchs
	        
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