Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Rechtsverhältniß entwickelnden Vortrag zu verbinden, und wird die Einreichung 
desselben von der Partei verlangt, so erhält der Notar fünf Zehntheile der vollen 
Gebühr. 
Unter Anträgen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch Be- 
schwerden zu verstehen. 
K. 11. 
Wird dem Notare die Leitung einer Erbtheilung oder der Auseinander- 
setzung von Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften, oder der Aus- 
einandersetzung geschiedener Ehelcute übertragen, so erhält er, vorbehaltlich der 
in §. 18 Ziffer 1 getroffenen Bestimmung, das weifache des in §F. 56 des 
Preußischen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebührensatzes B. Wird das Ver- 
fahren nicht durchgeführt, oder beschränkt sich dasselbe auf die Ermittelung und 
Feststellung einer Masse, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 
Die Gebühren für die Beurkundung oder den Entwurf eines das Ver- 
fahren abschließenden Vertrages oder eines bei Gelegenheit desselben mit einem 
Dritten, insbesondere einem überlebenden Ehegatten geschlossenen Vertrages, sowie 
die Gebühren für Vermögensverzeichnisse, Schätzungen und Versteigerungen werden 
neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. 
S. 12. 
Soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, erhält der Notar in 
allen Fällen, in welchen seine Thätigkeit in Anspruch genommen ist und statt- 
gefunden hat, ohne daß das bezweckte Geschäft durch ihn vollzogen ist, fünf 
Zehntheile der für das Geschäft bestimmten Gebühr bis zu einem Höchstbetrage 
von 20 Mark. Unterbleibt nach Fertigstellung des Entwurfs einer Beurkundung 
die Vollziehung derselben, so finden die Vorschriften des §. 9 Anwendung. 
Wird ein in der Wohnung oder Amtsstube des Notars anberaumter Termin 
durch Nichterscheinen, Nichtverhandeln oder Handlungsunfähigkeit eines Betheiligten 
vereitelt, so werden drei Zehntheile der vollen Gebühr bis zu einem Höchstbetrage 
von 10 Mark erhoben. 
S. 13. 
Wird die Rückgabe einer Urkunde, die Ertheilung einer Ausfertigung, eines 
Auszuges oder einer Abschrift von einer Urkunde oder die Vorlegung einer Ur- 
kunde zur Einsicht ohne deren richtige Bezeichnung länger als ein Jahr nach ihrer 
Ausstellung beantragt, so ist für die Aufsuchung 1 Mark 50 Pfennig zu entrichten. 
C. 14. 
Für Empfang, Verwahrung und Auszahlung von Geldern erhält der 
Notar: 
1) Im Falle des Empfanges zum Zwecke der Auszahlung an dritte Per- 
sonen für Rechnung des Auftraggebers vom Betrage bis 50 Mark ein- 
schließlich 40 Pfennig, für jede angefangene 50 Mark des weiteren Be-
	        
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