— 260 —
wird die auf das Geschäft verwendete Zeit zusammengerechnet. Mit dieser
Maßgabe wird eine angefangene Stunde für voll gerechnet. Die Ge-
bühren für Versteigerungen werden besonders nach den allgemeinen Vor-
schriften erhoben.
2) Der Notar erhält für die ihm aufgetragene Vermittelung eines hypothe-
karischen Darlehns, wenn nicht eine geringere Vergütung vereinbart ist,
bis zur Summe von 7 500 Mark 1 Prozent der Darlehnssumme, von
dem Mehrbetrage ½ Prozent. Steht dem Notare die Vermittelungs-
gebühr zu, so kommt die Gebühr für Verwahrung von Geld G. 14
in Wegfall.
3) Der Alar erhält für die Anzeige einer Hypothekenbestellung an den Ver-
sicherer in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Mai 1884, betreffend die
Haftung der Versicherungsgelder für die Ansprüche der Inhaber von Pri-
vilegien und Hypotheken im Bezirke des ehemaligen Appellationsgerichts-
hofes zu Cöln, (Gesetz Samml. S. 271) ein Zehntheil der vollen Ge-
bühr, jedoch mindestens 1 Mark und höchstens 3 Mark.
4) Der Notar erhält, soweit Grundstücke, welche dem Grundbuchrechte
nicht unterliegen, zum Pfande gestellt werden,
a) für Schuld= und Pfandverschreibungen, zusätzlich zu den ihm sonst
zustehenden Gebühren, noch die volle Gebühr,
b) für die Anfertigung des Bordereau und dessen Besorgung zum
H#hothekenamte fünf Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch höchstens
5 Mar
c) für die Besorgung und Prüfung des Hypothekenauszuges drei
Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch höchstens 5 Mark.
Die Gebühr unter c wird nicht erhoben, wenn der Notar die Gebühr für
Verwahrung von Geldern oder für Vermittelung eines Darlehns bezieht.
S. 19.
Soweit es den Notaren gestattet ist, die persönliche Haftung für von
ihnen zu erhebende Kauf- und Pachtgelder zu übernehmen, erhält der Notar
1) bei Versteigerungen beweglicher Gegenstände 5 Prozent des Erlöses;
2) bei Versteigerungen unbeweglicher Gegenstände 1 Prozent des Erlöses;
3) bei Verpachtungen im Wege der Versteigerung 2 Prozent der erhobenen
Pachtgelder.
Diese Gebühren umfassen die Vergütung für die gesammte Thätigkeit des
Notars bei der Versteigerung) sie sind nur dann zu erheben, wenn nicht eine
geringere Vergütung vereinbart ist.
C. 20.
ußer den Gebühren kann der Notar nur den Betrag des erforderlichen
Stempels und die baaren Auslagen, soweit sie nothwendig waren, berechnen.