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Stellvertreters und zweier Mitglieder des Vorstandes sowie der Beidrückung des
Amtssiegels.
8. 2
Die Vertretung des Provinzialsynodalverbandes (der Provinzialgemeinde)
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfolgt durch das Konsistorium unter Mit-
wirkung des Provinzialsynodalvorstandes. Auf diese Mitwirkung findet §. 68
Nr. 6 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. September 1873 und
Nr. 4 unter 2 des Kirchengesetzes vom 1. Juli 1893 (Kirchliches Gesetz= und Ver-
ordnungöbl. S. 103) Anwendung.
Schriftliche Willenserklärungen, welche den Provinzialsynodalverband Dritten
gegenüber rechtlich verpflichten, bed##rfen in ihrer Ausfertigung des Vermerks,
daß der Provinzialsynodalvorstand bei dem Beschlusse mitgewirkt hat, der Unter-
schrift des Konsistorialpräsidenten oder seines Vertreters und der Beidrückung des
Amtssiegels.
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Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes und des durch den Provinzial=
spnodalvorstand erweiterten Konsistoriums in den Fällen der §# 1 und 2 bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen Aufsichtsbehörde
1) bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangs-
versteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher
Forderungen nothwendig ist,
2) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den
bestimmungsmäßigen Zwecken,
3) bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke, sowie bei
Errichtung, Uebernahme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für
christliche Liebesthätigkeit.
C. 4.
Die Kirchenbehörde, welche in den Fällen des §. 3 die Genehmigung zu
ertheilen hat, im Gleichen der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird
durch Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Barkhausen.
(Nr. 9717.)