Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Stellvertreters und zweier Mitglieder des Vorstandes sowie der Beidrückung des 
Amtssiegels. 
8. 2 
Die Vertretung des Provinzialsynodalverbandes (der Provinzialgemeinde) 
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erfolgt durch das Konsistorium unter Mit- 
wirkung des Provinzialsynodalvorstandes. Auf diese Mitwirkung findet §. 68 
Nr. 6 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. September 1873 und 
Nr. 4 unter 2 des Kirchengesetzes vom 1. Juli 1893 (Kirchliches Gesetz= und Ver- 
ordnungöbl. S. 103) Anwendung. 
Schriftliche Willenserklärungen, welche den Provinzialsynodalverband Dritten 
gegenüber rechtlich verpflichten, bed##rfen in ihrer Ausfertigung des Vermerks, 
daß der Provinzialsynodalvorstand bei dem Beschlusse mitgewirkt hat, der Unter- 
schrift des Konsistorialpräsidenten oder seines Vertreters und der Beidrückung des 
Amtssiegels. 
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Die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes und des durch den Provinzial= 
spnodalvorstand erweiterten Konsistoriums in den Fällen der §# 1 und 2 bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der vorgesetzten kirchlichen Aufsichtsbehörde 
1) bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangs- 
versteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher 
Forderungen nothwendig ist, 
2) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken, 
3) bei neuen organischen Einrichtungen für kirchliche Zwecke, sowie bei 
Errichtung, Uebernahme oder wesentlicher Aenderung von Anstalten für 
christliche Liebesthätigkeit. 
C. 4. 
Die Kirchenbehörde, welche in den Fällen des §. 3 die Genehmigung zu 
ertheilen hat, im Gleichen der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird 
durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 16. Juni 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Barkhausen. 
(Nr. 9717.)
	        
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