Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

—  272  —

Die  hier  vorgeschriebene  staatliche  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,  wenn
der  Erwerb  von  Grundeigenthum  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung  zur  Sicherung
in  das  Grundbuch  eingetragener  Forderungen  erfolgt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boctticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miguel.  Thielen.
Bosse.  Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

Anlage.

Kirchengesektz,
betreffend

die  Vertretung  der  Kreis=  und  Provinzialsynodalverbände  in  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten.

Vom  16.  Juni  1895.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ucG

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Generalsynode  für  die  evangelische  Landeskirche
der  älteren  Provinzen,  was  folgt:
S.  1.

Der  Kreissynodalvorstand  (Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom
10.  September  1873  F.  54  —  Gesetz  Samml.  S.  417  —  und  Kirchengesetz
vom  27.  April  1891  —  Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungsbl.  S.  18  —)  vertritt
  den  Kreissynodalverband  (die  Kreisgemeinde)  in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten.


Zu  jeder  den  Kreisynodalverband  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung
des  Kreissynodalvorstandes  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines