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Die hier vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Zwangsversteigerung zur Sicherung
in das Grundbuch eingetragener Forderungen erfolgt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boctticher. Frhr. v. Berlepsch. Miguel. Thielen.
Bosse. Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.
Anlage.
Kirchengesektz,
betreffend
die Vertretung der Kreis= und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten.
Vom 16. Juni 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ucG
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode für die evangelische Landeskirche
der älteren Provinzen, was folgt:
S. 1.
Der Kreissynodalvorstand (Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom
10. September 1873 F. 54 — Gesetz Samml. S. 417 — und Kirchengesetz
vom 27. April 1891 — Kirchliches Gesetz= und Verordnungsbl. S. 18 —) vertritt
den Kreissynodalverband (die Kreisgemeinde) in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Zu jeder den Kreisynodalverband verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung
des Kreissynodalvorstandes bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines